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Kabinett beschließt sogenannten „Bau-Turbo“

19.09.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesarchitektenkammer.

Die Bundesarchitektenkamme (BAK) bedauert den gestrigen Beschluss des Bundeskabinetts zur BauGB Novelle, da der Regierungsentwurf den – jetzt als „Bau-Turbo“ bezeichneten – § 246e BauGB beinhaltet. Im Referentenentwurf des Bauministeriums war diese umstrittene Regelung noch nicht enthalten.

In ihrer Stellungnahme vom 16.8.2024 hat die BAK den Referentenentwurf zur BauGB Novelle grundsätzlich begrüßt. Der Entwurf enthielt Vorschläge, mit denen bezahlbarer Wohnraum leichter geschaffen werden kann, Planungsverfahren beschleunigt werden und sich Städte und Gemeinden auf die Folgen des Klimawandels vorbereiten können (zur Stellungnahme auf bak.de).

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Umso bedauerlicher ist die Wiederaufnahme des umstrittenen Paragrafen. Bereits im Januar 2024 kritisierten mehrere Verbände der planenden Berufe den Vorschlag des Bauministeriums zum § 246 BauGB. Danach soll in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt für Projekte mit mehr als sechs Wohnungen von den Vorschriften des BauGB weitreichend abgewichen werden können. Die Regelung soll bis 2027 gelten. Die BAK befürchtet insbesondere Fehlentwicklungen bei der Siedlungsplanung zu Lasten von Klima- und Naturschutz (zum Appell auf bak.de).

Wir weisen erneut auf die Gefahr hin, dass bei Einführung des § 246e vermehrt Wohnbebauung an ungeeigneten Standorten entstehen kann, wie z. B. Randlagen, Grün- oder Sportflächen. Das widerspricht nicht nur den Prinzipien einer nachhaltigen Stadtentwicklung, sondern schafft auch enorme Herausforderungen für soziale Infrastrukturen und den Umweltschutz. Auch die mangelnde Reaktion auf vorhandene Baulandressourcen des Gesetzesentwurfs sieht die BAK kritisch, denn es gibt bereits genehmigte Projekte und unbebaute Baulücken mit vorhandenem Planungsrecht. Der vorgeschlagene § 246e BauGB ignoriert diese Ressourcen und versäumt es, wirksame Mobilisierungsinstrumente wie Innenentwicklungsmaßnahmen zu fördern.
Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer

Hauptziel der BAK ist weiterhin, die Einführung des § 246e BauGB im nun folgenden parlamentarischen Verfahren zu verhindern. Für den Fall, dass sich dies nicht erreichen lässt, hat die BAK bereits im April 2024 konkrete Verbesserungsvorschläge zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vorgelegt:

  1. Baugebot: Im Falle einer Zustimmung der Gemeinden zur Befreiung nach §246e BauGB sollte diese Zustimmung grundsätzlich mit einem Baugebot einhergehen, um spekulativer Baulandhortung vorzubeugen. Ferner sollten Investorinnen an den Kosten zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur beteiligt werden können. Für die Realisierung sollte eine zeitliche Befristung (1,5 bis 3 Jahre) festgelegt werden, nach deren Ablauf die Baugenehmigung erlischt.
  2. Bezahlbares Wohnen: Die auf Grundlage dieser Regelung realisierten Bauvorhaben sollten überwiegend bezahlbaren Mietwohnungsbau umfassen (d.h. mindestens 50,1%).
  3. Beschränkung auf den Innenbereich: Befreiungen nach dieser Regelung sollten auf den Innenbereich beschränkt sein, um etwa der Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen in Bauland vorzubeugen. Auf den Außenbereich sollte die Regelung nur in Fällen angewendet werden können, in denen der Flächennutzungsplan bereits eine Wohnflächennutzung vorsieht.
  4. Erweiterte Zustimmungsfrist bei größeren Bauvorhaben: Die Zustimmungsfrist der Gemeinden sollte für Bauvorhaben mit mehr als 20 oder 50 Wohnungen erweitert werden, um auch Bürgerbefragungen zu ermöglichen.

Bild: Pixabay (Pexels, CC0)

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