26.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Arbeitgeberin betreibt die S. B., K. und S. Sie steht im Eigentum des Landes Baden-Württemberg und hat ihren Sitz in S. Der Antragsteller ist der im Betrieb B. gebildete, aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Es gibt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung oder einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat verfügt seit etwa 1997 über einen so genannten externen Internetzugang für den Betriebsrats-PC im Betriebsratsbüro. Im Jahr 2011 bemerkte ein IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin, dass der Internetanschluss des Betriebsrates über einen externen Service-Provider (die Firma Arcor) als ISDN-Verbindung im so genannten "Internet-by-call"-Verfahren durchgeführt wurde. ISDN-Internetverbindungen sind nach heutigem Stand der Technik wegen der geringen Bandbreite technisch veraltet. Im "Internet-by-call-"Verfahren entstehen für die Internetnutzung ferner Kosten, die von der zeitlichen Nutzung des Internets abhängig sind, für den Betriebsrat im Jahr 2011 insgesamt EUR 2.104,77.
Die Arbeitgeberin entschloss sich zu einer Änderung des bisherigen Anschlusses und teilte dem Betriebsrat nach vorhergehender diesbezüglicher Korrespondenz mit Schreiben vom 30. Oktober 2011 mit, dass sie ab 1. November 2011 eventuell anfallende Kosten für einen externen Internet-by-call Anschluss nicht mehr übernehme, dem Betriebsrat aber einen Internetzugang über das firmeninterne Netzwerk zur Verfügung stelle, wodurch keine weiteren Kosten anfallen. Hiermit war der Betriebsrat, der die mögliche Gefahr der Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch die Arbeitgeberin sieht, nicht einverstanden und verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate, durch die nach seiner Ansicht monatliche Kosten von EUR 20,00 entstünden.
(…)
Die Beschwerde des Betriebsrates ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin kein Anspruch zu, einen Internetzugang - statt in betriebsüblicher Weise über das firmeninterne Intranet - über einen externen Anbieter mit einer Flatrate zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet. Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(…)
Nach diesem Maßstab kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin nicht den von ihm begehrten externen Internetzugang mit einer Flatrate beanspruchen. Ein externer Internetzugang ist gegenüber einem über das betriebliche Intranet vermittelten Internetzugang in der konkreten betrieblichen Situation nicht zur Erfüllung der sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich. Die Interessenabwägung des Betriebsrates trägt ferner nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung überflüssiger Kosten Rechnung, sondern richtet sich allein an seinen höchst subjektiven Bedürfnissen aus.
Der dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Internetzugang über das Intranet, der keine weiteren Kosten verursacht, erfüllt die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Betriebsrates in gleicher Weise, wie ein Zugang über einen kostenpflichtigen externen Anbieter. Die Zugangs- und Recherchemöglichkeiten im Internet werden weder erschwert, behindert oder verlangsamt, wenn die technische Anbindung über das Intranet des Unternehmens läuft.
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Eine allein theoretische, abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung, ohne dass es hierfür auch nur den Ansatz für ein tatsächliches Vorgehen der Arbeitgeberin gibt, ist kein geeignetes Abwägungskriterium für die Beanspruchung von Informations- und Kommunikationsmitteln in einer bestimmten technischen Ausgestaltung. Die Arbeitgeberin hat bereits erstinstanzlich zu Recht auf das offenkundig absurde Ergebnis hingewiesen, dass der Betriebsrat - ohne besonderen Anlass, allein wegen der technisch nicht auszuschließenden Missbrauchsmöglichkeit aus seinem subjektiven "Schutzbedürfnis" heraus - dann auch die Überlassung eines gesonderten abhörsicheren Telefonanschlusses verlangen können müsste. Gleiches würde gelten für die Überlassung einer Chiffriermaschine für ausgehende Post des Betriebsrates - die der Arbeitgeber theoretisch abfangen und lesen könnte - oder Suchgeräte für elektronische Abhörgeräte im Betriebsratsbüro - die der Arbeitgeber dort theoretisch hätte installieren können. Ohne jeden konkreten Anlass kann die abstrakte technische Kontrollmöglichkeit allein kein geeignetes Abwägungskriterium von § 40 Abs. 2 BetrVG sein, nur weil der Betriebsrat ein subjektiv gesteigertes Schutzbedürfnis hat.
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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2013, AZ 13 TaBV 8/12 (in Auszügen).
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