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Fortbildungskosten: Was Arbeitnehmende beim Erlass von Darlehen zur Fortbildung steuerlich beachten müssen

02.04.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Unternehmen profitieren, wenn sich Arbeitnehmende weiterbilden. Ganz gleich, ob Betriebe oder Beschäftigte dafür zahlen: Die Kosten können immer steuermindernd geltend gemacht werden.

„Vorausgesetzt, es gibt ein betriebliches Interesse an der Fortbildung“, stellt Michaela Jeske, Steuerberaterin bei Ecovis in Würzburg klar. Auch Darlehen, die für eine Fortbildung gewährt werden, werden dabei berücksichtigt. Aber Vorsicht: Werden diese erlassen, erhöhen Sie folglich auch die Einnahmen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Welche Kosten für Aus- und Weiterbildung lassen sich absetzen?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Beschäftigten unterstützen möchten, können die Kosten für Weiterbildungen übernehmen und als Betriebsausgaben geltend machen. „Dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, entsprechend entfällt jedoch der Werbungskostenabzug beim Beschäftigten“, erklärt Michaela Jeske. Zahlen Arbeitnehmende die Fortbildungen selbst, können sie die Ausgaben dafür als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd absetzen. Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske führt mit Blick auf das aktuelle Urteil aus: „Auch Darlehen können bei der Finanzierung von Fortbildungen helfen – und werden entsprechend auch steuerlich berücksichtigt.“

Worum ging es im aktuellen Streitfall?

Die Klägerin nahm an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die unter anderem mit Darlehen der KfW für die Fortbildungskosten gefördert wurden. Mit der KfW war vereinbart, dass nach bestandener Abschlussprüfung ein Teil des Darlehens erlassen wird. Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss und dem Teilerlass des Darlehens erhöhte das Finanzamt in Folge die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Was hat das Gericht jetzt geurteilt?

Der BFH folgte der Einschätzung des Finanzamts. Er entschied, dass der Teilerlass eines staatlichen Darlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der Erwerbssphäre zuzurechnen ist. „In der Folge führt dieser Erlass auch zu einer Erhöhung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“, erklärt Michaela Jeske.

Was bedeutet die Rechtsprechung für Arbeitnehmende?

Kosten für Aus- und Fortbildung werden weiterhin als Werbungskosten anerkannt. Ecovis-Steuerberaterin Jeske sagt: „Wem jedoch nach erfolgreicher Fortbildung Darlehen erlassen werden, die im Zusammenhang mit der Fortbildung stehen, der muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese ebenso steuerlich berücksichtigt.“

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Sie wollen als Unternehmen Ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und Aus- und Weiterbildung finanzieren? Dann legen sie nachvollziehbar dar, warum das für Ihren Betrieb nützlich ist.
  • Sie setzen eigene Fortbildungskosten von der Einkommensteuer ab? Dann prüfen Sie, ob das aktuelle Urteil Auswirkungen auf Ihre Steuerklärungen haben könnte.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, falls Sie Fragen zur Absetzbarkeit von Aus- und Weiterbildungskosten haben.
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