10.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011.
Die Klägerin (geb. 19.10.1969, ledig) war seit dem 07.12.2007 im Z.-Museum der Stadt A. als Kassenkraft zu einem Monatsentgelt von ca. € 1.100,00 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Die Stadt A. beschäftigt über tausend Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat.
Im Z.-Museum ist keine Stempeluhr installiert, vielmehr erfassen die rund 20 Beschäftigten des Museums ihre tägliche Arbeitszeit durch handschriftliche Selbstaufzeichnung für jeweils einen Monat auf sog. Zeitsummenkarten. In die Zeitsummenkarte der Klägerin für den Monat August 2011 ist für Samstag, den 06.08.2011 in der Zeit von 8:30 bis 14:30 Uhr handschriftlich eine Arbeitszeit von 6 Stunden eingetragen worden, obwohl die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat. Die Beklagte wirft der Klägerin darüber hinaus vor, am Freitag, dem 12.08.2011 in der Zeit vom 12:00 bis 16:30 Uhr nicht gearbeitet zu haben, obwohl 4,5 Stunden als Arbeitszeit in ihrer Zeitsummenkarte eingetragen sind. Darüber hinaus soll die Klägerin am 03., 05., 17. und 18.08.2011 jeweils von 17:45 bis 18:15 Uhr, je 30 Minuten Arbeitszeit in die Karte eingetragen haben, obwohl sie nicht gearbeitet habe.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin und Beteiligung des Personalrats kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2011 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2011. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.10.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
(...)
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
Auch aus Sicht der Berufungskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 10.10.2011 vor. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2011 nicht zuzumuten.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in die Zeitsummenkarte der Klägerin für den 06.08.2011 eine Arbeitszeit von 6 Stunden eingetragen ist, obwohl die Klägerin an diesem Tag nicht gearbeitet hat.
(...)
Die Versuche der Klägerin, ihr Verhalten mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing zu erklären, sind zu ihrer Entlastung untauglich. Da sie die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausgefüllt hat, hat sie Fehleintragungen billigend in Kauf genommen.
(...)
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012, AZ 10 Sa 270/12
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