Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

EuGH zur Rücksendung sperriger Produkte

06.06.2019  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Verbraucherrechte im Fernabsatz sind durch europäische Richtlinien schon länger gut etabliert. Dennoch gibt es immer noch offene Fragen und Lücken. Was etwa gilt bei sperrigen oder sehr schweren Waren? Muss der Verbraucher sie zurücksenden oder holt der Verkäufer die Ware ab bzw. organisiert die Abholung, wenn sie nicht vertragsgemäß sind? Was gilt etwa für ein Partyzelt?

Diese Frage hatte jetzt das AG Norderstedt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der für die einheitliche Auslegung von Rechtsnormen zuständig ist, die auf EU-Richtlinien basieren. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert die Entscheidung.

Anzeige

Der Prokurist/Die Prokuristin


Eintägiges Praxis-Seminar

 Im Spannungsfeld von anderen Führungspersonen und Organen
 Welche Vollmachten haben Sie mit der Prokura?
 Haftung der Prokuristen im Innen- und Außenverhältnis


Mehr Informationen »

Der EuGH hat entschieden (Urteil v. 23. Mai 2019, Az. C-52/18), dass sperrige oder schwere Gegenstände vom Verbraucher nicht zurückgeschickt werden müssen, wenn sie sich als nicht vertragsgemäß erweisen. Es ging um ein fünf mal sechs Meter großes Party-Zelt. Der Käufer bestellte es per Telefon und ließ es sich an seinen Wohnort liefern. Als er aus seiner Sicht Mängel feststellte, teilte er das dem Verkäufer mit und forderte Beseitigung an seinem Wohnort. Der Verkäufer wies die Mängelrügen zurück. Im anschließenden Prozess berief sich der Verkäufer darauf, dass der Ort der Nacherfüllung sich an seinem Geschäftssitz befinde. Dies hätte zur Folge, dass der Käufer die Ware dorthin zur Nacherfüllung verbringen/versenden muss.

Grundsätzlich konnte sich der Verkäufer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen (siehe BGH, 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16). Der geht bei fehlenden Vereinbarungen und in Fällen, in denen sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses nichts ableiten lässt davon aus, dass der Ort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers liegt. Allerdings existieren zum Versandhandelsverkauf hier noch keine ausdrücklichen Entscheidungen.

Erhebliche Unannehmlichkeiten

Das vorlegende Gericht war der Ansicht, man solle den Erfüllungsort für Mängelbeseitigungen und sonstige Nachbesserungen immer am Ort der belegenen Sache festlegen. Die Verbringung oder der Versand sperriger oder schwerer Güter bringe für den Verbraucher Unannehmlichkeiten mit sich. Wechselende Erfüllungsorte je nach Einzelfall führten zu Rechtsunsicherheiten. Tatsächlich sieht die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf den Aspekt der Unannehmlichkeit vor:

Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 1999/44:

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.

Einzelfalllösung

Der EuGH meinte jetzt, dass der Verbraucher gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen muss. Die Belastungen dürfen allerdings nicht so groß werden, dass sie ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten. In diesen Fällen hat die Nacherfüllung am Sitz der belegenen Sache stattzufinden. Damit entschied er sich doch für eine Einzelfalllösung.

Kriterien

Der EuGH stellte folgende Kriterien auf: Bei Waren, die

  • besonders schwer sind,
  • sperrig sind
  • zerbrechlich sind, oder
  • im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen stellen
  • oder die vorab aufgebaut werden müssen,

kann eine Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers als eine mit den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 3 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 1999/44 unvereinbare erhebliche Unannehmlichkeit darstellen.

Transportkostenvorschuss

Der Verkäufer muss auch grundsätzlich keine Transportkosten vorschießen. Anders kann es aussehen, wenn diese sehr hoch sind und der Käufer seine Rechte nur schwer durchsetzen kann. Dann kann die Aufbringung der Transportkosten wieder ein Hindernis darstellen, die Rechte geltend zu machen. Im deutschen Recht gilt seit 01.01.2018 der neue § 475 Abs. 6 BGB. Danach kann der Verbraucher vom Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die eigentlich der Unternehmer zahlen muss, immer Vorschuss verlangen.

Der EuGH stellte zudem ausdrücklich fest, dass es zu den Pflichten des Verkäufers gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm die Ware zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Beruft er sich erst später im Prozess darauf, liegt also eine Pflichtverletzung vor, die dem Käufer ein Rücktrittsrecht gewähren kann.

Gilt auch im stationären Einzelhandel

Der EuGH hat sich zwar für Einzelfalllösungen entschieden. Dennoch sollten Verkäufer sich jetzt klar machen, dass es bei Mängeln an nicht postpaketversandfähiger Ware jetzt häufiger dazu kommen kann, dass diese abgeholt werden muss. Auch aufgebaute Waren (Gartenhäuser, Möbel, Spielgeräte etc.) müssen abgeholt werden. Man kann der Entscheidung auch entnehmen, dass der Verkäufer für die ggf. notwendige Demontage zu sorgen hat. Für die Nacherfüllung durch Ein- oder Ausbau wurde dies bereits entschieden und ist jetzt gesetzlich normiert. Übrigens beschränkt sich die hier entscheidende Regelung der Verbrauchsgüterrichtlinie nicht auf den Versendungskauf. Für Waren, die im stationären Einzelhandel erworben wurden, kann also auch im Einzelfall eine entsprechende Pflicht bestehen.

nach oben
FAQ