12.05.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Ein Arbeitnehmer, der infolge einer Krankheit arbeitsunfähig und daher von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit ist, hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Dieser Anspruch des Arbeitnehmers besteht jedoch dann nicht, wenn er die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Diesbezüglich trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.
Die Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der oben aufgeführte Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, findet auch bei Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Alkoholabhängigkeit Anwendung. Doch wann ist ein Verschulden eines alkoholabhängigen Arbeitnehmers anzunehmen, der nach einer Therapie einen Rückfall erleidet und infolgedessen arbeitsunfähig erkrankt?
Der Arbeitnehmer der Beklagten war über eine lange Zeit hinweg alkoholabhängig. Er hatte bereits zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Am 23. November 2011 erlitt er einen erneuten Rückfall und wurde mit einer Alkoholvergiftung, es wurden 4,9 Promille gemessen, in ein Krankenhaus eingeliefert. In der Folge war er über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers leistete an diesen Krankengeld von Ende November bis Ende Dezember 2011. Sie macht daher als Klägerin gegen die Beklagte als Arbeitgeberin aus übergegangenem Recht Entgeltfortzahlungsansprüche geltend. Sie ist der Ansicht, der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Beklagte habe bestanden, da kein Verschulden des Arbeitnehmers an seinem erneuten Alkoholmissbrauch vorliege. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Verschulden liege bei einem Rückfall nach mehrfachen stationären Aufenthalten mit entsprechender Aufklärung vor.
Das Arbeitsgericht Köln sowie das Landesarbeitsgericht Köln (13 Sa 516/13) haben der Klage stattgegeben und somit ein Verschulden des Arbeitnehmers verneint. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. In seinen – bisher nur als Pressemitteilung vorliegenden – Entscheidungsgründen führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass bei einem Arbeitnehmer, der als Folge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank wird, nach dem derzeitigen Stand medizinischer Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausgegangen werden kann. Die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit beruht auf vielfältigen, unterschiedlichen Ursachen, die sich wechselseitig bedingen.
Auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie gilt dies im Grundsatz. Ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall kann jedoch vor dem Hintergrund einer Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung nicht generell ausgeschlossen werden. Bestreitet der Arbeitgeber also das fehlende Verschulden in einem solchen Fall, so ist durch das Arbeitsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat. Lässt sich diese Frage wegen des Vorliegens eines Ursachenbündels nicht eindeutig beantworten, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. Hier hatte das eingeholte sozialmedizinische Gutachten ein Verschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Als Begründung wies es auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus resultierenden Suchtdruck hin.
Der Arbeitgeber ist nach st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts darlegungs- und beweisbelastet, wie bei anderen Krankheiten auch, für ein Verschulden des Arbeitnehmers an seiner Alkoholabhängigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem durch Rückfall in die Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer. Da in der Praxis die Aufklärung der Ursachen einer krankhaften Alkoholabhängigkeit und damit zusammenhängend eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers hieran erhebliche Schwierigkeiten bereiten, hat das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers angenommen, der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend macht. Verletzte der Arbeitnehmer hiernach seine Mitwirkungspflichten, so ging dies zu seinen Lasten und konnte so auch zu einem Wegfall seines Anspruchs führen.
Das Landesarbeitsgericht Köln weicht in dem hier vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Es führt aus, dass es hier, da der Arbeitnehmer an der Aufklärung nicht mitgewirkt hatte, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Betracht komme, die Klage allein deshalb wegen der fehlenden Mitwirkung des Arbeitnehmers abzuweisen. Dieser Rechtsprechung folge es jedoch nicht. Vielmehr sei bei einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bei langjähriger Alkoholabhängigkeit regelmäßig davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Krankheit handele, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet habe.
Das Bundesarbeitsgericht kommt hier ebenso zu dem Ergebnis, dass es bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer suchtbedingt auch bei einem Rückfall nach einer Therapie regelmäßig an einem Verschulden fehlt. Es führt jedoch auch aus, dass ein Verschulden eines Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen ist. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, ob und was für eine Rolle es hierbei spielt, wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt und nicht an der Aufklärung des Verschuldens mitwirkt. Möglicherweise sind Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu den vollständigen Urteilsgründen zu entnehmen, die bisher noch nicht veröffentlicht sind.
In der Praxis werden die Fälle, in denen zu der Frage des Verschuldens des Arbeitnehmers an seinem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss, mehrheitlich zu Lasten des Arbeitgebers ausgehen. Meist wird sich nicht eindeutig feststellen lassen, dass der Rückfall alleine auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht.
BAG, Urteil vom 18. März 2015 (10 AZR 99/14)
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