05.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
„Der Richtlinienentwurf über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vom 9. April 2014 muss zurückgezogen und grundlegend überarbeitet werden. Denn in der jetzigen Fassung eröffnet sich ein weiteres Einfallstor für Scheinselbstständige“, so die Forderung der Hauptgeschäftsführer der beiden deutschen Bauspitzenverbände, nämlich des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Michael Knipper.
Ziel der Richtlinie ist es, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck soll eine Gesellschaft in Form der „Societas Unius Personae“ (SUP) eingeführt werden, welche unter erleichterten Voraussetzungen auch Tochtergesellschaften im Ausland gründen kann.
Die Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten wird von den beiden Verbänden zwar grundsätzlich begrüßt, jedoch muss gewährleistet sein, dass hierdurch nationale Vorschriften nicht unterlaufen sowie keine neuen Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden. Und genau dieses ist bei dem vorgelegten Richtlinienentwurf der Fall.
Denn nach Vorstellung der Kommission soll das gesamte Eintragungsverfahren für die neu gegründete SUP auf elektronischem Wege abgewickelt werden, ohne dass der Gründungsgesellschafter vor einer Behörde im Eintragungsmitgliedstaat erscheinen muss (Art. 14 SUP-RL). Hierfür sollen die Mitgliedstaaten nur abschließend aufgelistete Dokumente verlangen dürfen. Außerdem dürfen keine über die Artikel 13 und 14 des Richtlinienvorschlages hinausgehenden Nachweise zu diesen Informationen gefordert werden. Die Eintragungsbescheinigung ist dann spätestens drei Arbeitstage nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde auszustellen.
Damit sei eine sorgfältige Überprüfung des Gründers nicht möglich und der weiteren Ausbreitung von Scheinselbstständigkeit wird Tür und Tor geöffnet. Zudem bestehe die Gefahr, dass – weil die Identität des Gründers nicht zweifelsfrei festgestellt werden – in Deutschland verhängte Bußgelder nicht vollstreckt werden könnten. Und ohne Sanktionierung haben Kontrollen keinerlei abschreckende Wirkung.
„Daher fordern wir die Kommission auf, diese Richtlinie zurückzuziehen und komplett zu überarbeiten. Ansonsten werden wir alles daran setzen, dass die Bundesregierung nicht zustimmt“, so die beiden Hauptgeschäftsführer abschließend.
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