24.10.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dieses Entscheidung wirkt sich entscheidend auf die bisherige Praxis der Preiswerbung mit Streichpreisen und Ersparnissen aus. Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter, erläutert das Urteil. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) gegen den Lebensmitteldiscounter Aldi Süd. Aldi hatte in seinem bekannten Prospekt für die Woche vom 17. bis zum 22. Oktober 2022 bei aktuellen Angeboten u.a. für „Frische-Kracher“ diese als „reduziert“ beworben und den Angebotspreisen Streichpreise gegenübergestellt sowie im Einzelfall Preisersparnisse angegeben, wie beispielsweise mit „-23%“ oder mit einem „Preis-Highlight“ geworben.
Nach § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) gilt als zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen von Waren bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung die Verpflichtung, dass der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden muss, den der Anbieter innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat („nP30“).
Dabei geht es um EU-Recht, denn diese Vorschrift dient der Umsetzung der Preisangabenrichtlinie der EU. Verbraucher sollen sich bei einer Preiswerbung mit Preisherabsetzungen besser orientieren können und dazu den „nP30“ zusätzlich erfahren. Das hatte Aldi Süd auch grundsätzlich beachtet und jeweils unter dem Angebot mit dem Text: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage:“, gefolgt von einer dritten Preisangabe (1,29 Euro für die Bananen und 1,39 Euro für die Ananas) die Informationen ergänzt.
Für die Praxis blieben hier allerdings viele Fragen offen. Darf man auch mit weiteren Preisen werben, die etwa zuvor galten? Worauf muss sich eine angegebene Preisersparnis beziehen? Darf sich diese auch auf einen vorherigen Preis beziehen, selbst wenn das nicht der „nP30“ ist? So wie Aldi warben in der jüngsten Vergangenheit viele Unternehmen. Denn bekanntlich sind Angebote erfolgreich und damit der Kunde eine Preissenkung wahrnimmt, wird ihm als Referenz gerne der bisherige Preis genannt. Das ist aber nicht immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage. Gerne wird dazu auch schon einmal der aktuelle Preis vor der Preissenkungsaktion erhöht. Gerade diese Möglichkeiten von „Scheinermäßigungen“ sahen die Luxemburger Richter, denen das Landgericht Düsseldorf entsprechende Fragen zur Auslegung des EU Rechts vorgelegt hatte, als unerwünscht im Sinne der Richtlinie an. Das LG Düsseldorf war noch auf Seiten von Aldi Süd und meinte, der Richtlinie sei keine bestimmte Art der Informationsvermittlung zu entnehmen. Auch der EuGH gab zu, dass man dem Wortlaut der hier entscheidenden europäischen Norm des Art. 6a Abs. 1 der Preisangabenrichtlinie 98/6 allein nichts Genaues entnehmen könne. Aber es seien auch die Ziele, die von der Regelung verfolgt würden, zu berücksichtigen. Dort geht es um die Verbesserung der Verbraucherinformation durch Transparenz und Eindeutigkeit.
Die EuGH-Richter in der Entscheidung:
„Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.“
Damit müssen sich künftig Prozentangaben zur Ersparnis immer auf den nP30 beziehen. Ob daneben noch andere Preise genannt bleiben dürfen oder gar untersagt sind, ist nicht entschieden worden. Es wurde allerdings deutlich, dass es für den Kunden eindeutig sein muss, worauf sich welche Angaben ausrichten. Das zeigt auch die Bewertung der Werbung mit Vorteilsschlagworten.
Die Werbung von Aldi Süd oben rechts in den Abbildungen mit „Preis-Highlight“ war ebenfalls rechtswidrig. Der EuGH sah nicht nur prozentuale Angaben betroffen, sondern auch eine „Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll“. Da man in der Werbung von Aldi Süd das „Preis-Highlight“ auf die Gegenüberstellung von Angebotspreis und Streichpreis beziehen konnte, war diese Werbung auch zu untersagen.
Zieht man dies in Betracht, dürfte künftig eine Werbung, die einen niedrigeren Angebotspreis und damit eine Preissenkung suggeriert, mit weiteren Preisen außer dem nP30 schwierig werden. Ich denke, sie werden kaum noch möglich sein.
Bislang besteht auch die Ansicht, dass eine Gegenüberstellung von UVP gegenüber dem Angebotspreis möglich ist. Es handelt sich beim UVP nicht um einen vormals verlangten Preis und damit grundsätzlich nicht um eine Werbung mit einer Preisherabsetzung. Aber auch das könnte problematisch werden. Es wäre zu klären, wie der Verbraucher den Charakter der UVP versteht und ob die erwünschte Klarheit es erfordert, keine anderen Referenzpreise als den „nP30“ aufzuführen, um den Verbraucher nicht zu verwirren.
Welche Angaben fallen künftig unter eine „Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll“? Das könnten nicht nur Schlagworte, wie „Preisschlager“, „Highlight“, „Preisknaller“ usw. sein, sondern auch grafische Gestaltungen, wie etwa das Einfärben der Angebotspreise in rot, Ausrufezeichen oder Embleme mit Prozentzeichen.
Es wird darauf ankommen, ob der Verbraucher solche Hinweise nur als Hinweise auf einen günstigen Preis oder als Hinweis auf eine Preisherabsetzung verstehen wird, die dann die Angabe des „nP30“ erfordert.
Jedenfalls dann, wenn zusätzlich ein gestrichener Preis angegeben wird, versteht der Verbraucher solche Hinweise als Preisherabsetzung. Dann bleibt es aber bei dem Erfordernis, dass der Verbraucher auch solche Zeichen eindeutig und klar auf den Vergleich mit dem „nP30“ beziehen muss.
Es ist einfach vorherzusagen, dass es Abmahnwellen geben wird. Am 29.11. kommen die „Black Friday“-Aktionen.
Bild: Artem Beliaikin (Pexels, Pexels Lizenz)
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