11.09.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ROSE & PARTNER LLP.
Die Richter verneinten dies im konkreten Fall. Allerdings, so das Gericht weiter, gäbe es durchaus Ausnahmefälle, in denen eine solche Kündigung gerechtfertigt sein könne.
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Hintergrund des Urteils war folgende Ausgangssituation: Ein angestellter Teamleiter hatte seinen Arbeitgeber informiert, dass er beabsichtige, sich nach seiner bevorstehenden Kur in den Monaten März und April einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Er kündigte fristgemäß zum 15.4.2019 für den Zeitpunkt nach seiner Kur.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin seinerseits fristlos zu Ende Februar 2019 zu dem Zeitpunkt vor Beginn seiner Kur. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Vor Gericht berief sich der Arbeitgeber auf den in der Eigenkündigung des Mannes zum Ausdruck gekommenen sogenannten „Abkehrwillen".
Das Gericht aber gab dem Mann Recht. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer begründe eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. Ein Ausnahmefall sei ebenfalls nicht erkennbar.
Zwar könne der Abkehrwille des Arbeitnehmers in besonderen Ausnahmesituationen eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, so die Richter. Dies gelte etwa dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber zufällig zu einem früheren Zeitpunkt eine passende Ersatzkraft zur Hand hat.
Im konkreten Fall sei der Arbeitnehmer nicht einmal darauf angewiesen gewesen, sich überhaupt auf die Suche nach einem neuen Bewerber für die Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu machen. Vielmehr habe sogar die Möglichkeit bestanden, die Stelle durch eine bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiterin zu besetzen, die hinreichend qualifiziert war.
Weiterhin könne zwar eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer lediglich seinen Kündigungswunsch äußert, seine tatsächliche Kündigung dann aber auf sich warten lässt. Wenn bei dem Arbeitgeber Unsicherheit und Planungsschwierigkeiten dadurch entstünden, dass er über eine längere Zeit mit der Kündigung rechnen müsse und der Abkehrwille des Arbeitnehmers klar ist, könnte dies eine Kündigung mithin theoretisch rechtfertigen.
Auch ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die Richter führten aus, dass der Zeitpunkt des Austritts durch den Arbeitnehmer vielmehr durch seine Kündigung klar geworden sei. Dann aber bestünde für eine Kündigung durch den Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse.
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