04.09.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Um zeitaufwändige Diskussionen mit dem Finanzamt und unliebsame Steuernachzahlungen zu vermeiden, ist es daher empfehlenswert, bereits im Vorfeld einer Betriebsprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Beweisvorsorge zu treffen.
Im hier streitigen Fall hätte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch auferlegen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier bei einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der Personenidentität der klassische Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht besteht. In diesen Fällen sind rechtlich andere, strengere Maßstäbe anzulegen als in echten Arbeitnehmerfällen.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, geht das Finanzamt aufgrund des Beweises des ersten Anscheins davon aus, dass der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt, ist steuerlich unbeachtlich. Ob hierfür ein auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründender Anscheinsbeweis spricht und ob dieser durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts entkräftet werden kann, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ohne Bedeutung.
Der Anscheinsbeweis kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Dienstwagen nur für berufliche Zwecke, nicht aber für private Zwecke, zur Verfügung gestellt wird.
Anders verhält es sich, wenn ein Dienstwagen einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem Unternehmer zur Verfügung gestellt wird. In diesen Fällen gilt unverändert ein für eine Privatnutzung sprechender Anscheinsbeweis. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch vom Steuerpflichtigen durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
Im hier streitigen Sachverhalt geht das Finanzgericht von dem auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Grundsatz aus, dass ein zur Verfügung stehender Dienstwagen regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich, sondern tatsächlich auch privat genutzt wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie hier um ein repräsentatives neuwertiges und hochpreisiges Fahrzeug handelt, auf das ein jederzeitiger Zugriff besteht.
Die im Anstellungsvertrag ausgesprochene Untersagung der Nutzung für private Fahrten steht dem für eine Privatnutzung streitenden Anscheinsbeweis nicht entgegen. Das im Falle eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Wege eines Insichgeschäfts i.S.d. § 181 BGB „mit sich selbst” vereinbarte Verbot einer privaten Nutzung genügt nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um die tatsächliche Privatnutzung auszuschließen. Vielmehr hätten hierzu weitere organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt werden (z. B. Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmengelände und Verwahrung des Schlüssels durch Dritte). Derartige Maßnahmen wurden hier nicht vorgetragen.
Ein nicht wie unter fremden Dritten überwachtes Nutzungsverbot zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher nach Überzeugung des Finanzgerichts nicht geeignet, den Anscheinsbeweis für die Privatnutzung auf Ebene der GmbH auszuschließen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Darlegung eines plausiblen Sachverhalts erforderlich, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Sebastian Pichard (Pexels, Pexels Lizenz)
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