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Bundestag beschließt Baurechtsnovelle

23.03.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V..

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in geänderter Fassung beschlossen. Zahlreiche kommunale Anliegen wurden berücksichtigt.

Beschleunigtes Verfahren im Außenbereich

Das Gesetz greift insbesondere die vom DStGB geforderte Neuregelung zu einem beschleunigten Verfahren im Außenbereich auf (§ 13b BauGB-neu). Die Regelung sieht vor, befristet ein beschleunigtes Verfahren analog § 13a BauGB zuzulassen, wenn es sich um einen Bebauungsplan mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 m² zur Begründung von Wohnungsnutzung handelt, der an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Dieses Verfahren soll aber nur dann Anwendung finden, wenn das förmliche Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bis zum 31.12.2019 eingeleitet und ein Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB bis zum 31.12.2021 gefasst wird.

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Einheimischenmodelle

Aus kommunaler Sicht zu begrüßen ist auch die Klarstellung zu den sogenannten Einheimischenmodellen. Die EU-Kommission, das Bundesbauministerium und die Bayerische Staatsregierung haben sich bereits im Februar 2017 nach langjährigen Verhandlungen auf Kautelen einigen können, bei deren Anwendung die EU-Kommission keine Einwände mehr gegen die in Deutschland praktizierten Einheimischenmodelle erhebt. Vor diesem Hintergrund schlägt der Gesetzgeber nunmehr auch eine Anpassung in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB vor. Die Wörter „des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung“ werden durch die Wörter „der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere oder weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung“ ersetzt.

Urbanes Gebiet und Lärmschutz

Der Bundestag hat sich darüber hinaus für die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ ausgesprochen, um zu einer „Nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege“ beizutragen. Mit der vorgesehenen Änderung der BauNVO soll auch eine Änderung der TA Lärm einhergehen. Die TA Lärm soll zukünftig für das urbane Gebiet um drei dB(A) höhere Werte als für das Mischgebiet vorsehen. Das Gesetz sieht ferner in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Ergänzung vor, mit der die nach geltender Rechtslage bestehenden Möglichkeiten der Gemeinden, innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte (zusätzlich) passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen, bekräftigt werden. Als Ergebnis einer planerischen Abwägung soll durch entsprechende Festsetzungen zusätzlich zum Immissionsschutzrecht (TA Lärm-Richtwerte für urbane Gebiete) Innenraumlärmschutz ermöglicht werden. Diese redaktionelle Erweiterung entspricht allerdings nicht der Forderung der kommunalen Spitzenverbände, die eine gesetzliche Ermächtigung, in Bebauungsplänen für Aufenthaltsräume auch Innenraumpegel festsetzen zu können, gefordert haben. Insoweit wären flankierende Regelungen im Immissionsschutzrecht erforderlich.

Anmerkung:

Das in geänderter Fassung vom Bundestag beschlossene Gesetz ist aus Sicht des DStGB grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere wird an der vom DStGB geforderten Regelung zu einem beschleunigten Verfahren im Außenbereich (§ 13b BauGB-E) festgehalten. Die neu vorgesehenen Befristungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans beziehungsweise zum Satzungsbeschluss dürften aus kommunaler Sicht handhabbar sein. Zudem hat der DStGB gefordert, die Neuregelung nicht auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu beschränken. Dieser Auffassung hat sich der Gesetzgeber angeschlossen, so dass die Anwendung des § 13b BauGB-neu räumlich nicht beschränkt ist.

Aus kommunaler Sicht ist zudem die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu begrüßen. Zukünftig werden die Immissionsrichtwerte für die abendliche Ruhezeit sowie die nachmittägliche Ruhe an Sonn- und Feiertagen um fünf dB(A) erhöht.

Der Gesetzentwurf wird nun noch einmal an den Bundesrat überwiesen. Dieser wird sich voraussichtlich am 31.03.2017 abschließend mit dem Gesetz beschäftigen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.

 

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