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BFH-Urteil bringt Vorteile für die Baubranche

27.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Timm Haase.

Der BFH kehrt in seinem aktuellen Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12), veröffentlicht am 5. Februar 2014, von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und beschert den Bauunternehmern einen finanziellen Vorteil. Auf dem Prüfstand befand sich die Umsatzsteuer auf Sicherheitseinbehalte, die in der Baubranche an der Tagesordnung sind.

Sicherungseinbehalte werden von Kunden in der Regel vorgenommen, um später auftretende Mängel absichern zu können. Der Bauunternehmer bekommt in diesem Fall nicht seine volle Rechnung bezahlt, sondern nur einen Teil. Gleichzeitig behält der Kunde aber auch einen Teil der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer ein. Der Unternehmer musste bisher die Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe an das Finanzamt abführen.

Aus dieser Vorfinanzierung der Umsatzsteuer kann sich, je nach Höhe, eine enorme finanzielle Belastung der Baufirmen ergeben. Aus einem angenommenen Unterschiedsbetrag an Umsatzsteuer von 150.000 Euro im Jahr und einem unterstellten Dispo-Zinssatz von 9 Prozent ergibt sich schnell eine Belastung von 13.500 Euro, die ein Unternehmen zu tragen hat. Insbesondere bei einer schwachen Auftragslage kann in diesen Konstellationen rasch eine Überschuldung drohen.

Hintergrund

Die Umsatzsteuer konnte bisher gem. § 17 UStG nur in den Fällen berichtigt werden, in denen eine Entgeltminderung, zum Beispiel durch eine Uneinbringlichkeit der Forderung an den Kunden gegeben war. Diese Uneinbringlichkeit sehen die BFH-Richter nun bereits ab einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren, in denen der Bauunternehmer auf sein Geld warten muss und es faktisch nicht vereinnahmen kann.

Beispiel

Ein Bauunternehmer erstellt für einen Kunden ein Mehrfamilienhaus. Nach Fertigstellung rechnet die Baufirma mit der Schlussrechnung die letzte Rate von 100.000 Euro zuzgl. 19.000 Euro Umsatzsteuer ab. Der Kunde begleicht die Rechnung unter Abzug eines Sicherheitseinbehaltes von 10 Prozent (11.900 Euro). Vereinbarungsgemäß hat der Kunden den Restbetrag nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu bezahlen.

Nach alter Rechtsprechung hätte der Bauunternehmer mit Ausstellung der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 Euro an das Finanzamt abführen müssen. Im Gegenzug hätte er jedoch lediglich 17.100 Euro an Umsatzsteuer von seinem Kunden bezahlt bekommen. Im Ergebnis hätte er die Differenz von 1.900 Euro vorfinanziert, bis die endgültige Zahlung des Kunden eingegangen wäre.

Nach neuer Rechtsprechung entfällt diese Vorfinanzierung. Der Bauunternehmer kann sofort den als uneinbringlich geltenden Teil der Umsatzsteuer berichtigen und muss somit lediglich 17.100 Euro an das Finanzamt überweisen. Mit Eingang des Sicherheitseinbehaltes muss der restliche Betrag an Umsatzsteuer i.H.v. 1.900 Euro abgeführt werden.

Wertberichtigung auf Forderungen

Unberührt von der umsatzsteuerlichen Sichtweise bleibt die Bewertung der Forderungen für Zwecke der Bilanzierung. Hier sind die Grundsätze der Uneinbringlichkeit nach dem aktuellen BFH-Urteil nicht anzuwenden. Für Forderungen gelten weiterhin die Maßgaben der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen.

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