06.05.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verklagte ein Produktions- und Handelsunternehmen der Süßwarenbranche, das unter anderem mit Lebensmitteln handelt. Zu den Kunden der Beklagten zählen überwiegend gewerbliche Kunden wie Supermärkte, Großhändler, Discounter und Online-Händler.
Der Händler hatte auf einer Internetplattform das Produkt „Yogurette Erdbeer 300 g“ angeboten. Bei dem Angebot war ein Volumen von 300 Gramm und der Kaufpreis in Höhe von 5,69 € angegeben. Ein Preis je Mengeneinheit, also ein sog. „Grundpreis“ im Sinne von § 4 PAngV bezogen auf das Gewicht, war nicht angegeben. Der verklagte Händler hatte sich damit verteidigt, das Angebot sei nur nach einem Login im Business-Account der Plattform zugänglich gewesen. Es kam zur Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen. Im Ergebnis waren die Richter des LG Darmstadt davon überzeugt, dass das Angebot auch ohne Login auffindbar und zugänglich war. Auch der Hinweis des beklagten Händlers, man schließe keine Verträge mit Verbrauchern, half da nicht. Aus dem Urteil:
„Ein Internetangebot, das von jedermann aufgerufen werden kann, und das keine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthält, unterfällt dem Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung auch dann, wenn der Werbende mit Verbrauchern keine Verträge schließen würde.“
LG Darmstadt, Urteil vom 9.2.2024, Az. 18 O 18/23
Das Urteil zeigt, dass es bei B2B-Angeboten gefährlich werden kann, wenn die gesamte Ausgestaltung nicht sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer angesprochen werden und kaufen können.
Der sicherste Weg ist es, wenn man den Shop bzw. Angebotszugang gleich so gestaltet, dass die Produkte mit (netto) Preisangaben und einer Bestellmöglichkeit erst nach einer Anmeldung einsehbar sind. Im Rahmen dieser Anmeldung muss dann die Unternehmereigenschaft geprüft werden. Erst nach der positiven Prüfung darf dann dem Kunden Zugang zu dem Shop gewährt werden, z.B. durch Freischaltung des Kundenkontos. Der Nachteil liegt in der mangelnden Reichweite bei Suchmaschinen. Daher gehen immer mehr B2B-Anbieter dazu über, ihre Angebote frei zugänglich zu machen.
Dies ist rechtlich möglich, führt aber zu erheblichen Abmahnrisiken, da bei Nichteinhaltung der von der Rechtsprechung geforderten Vorgaben dennoch Verbraucher angesprochen werden und in diesen Fällen eine ganze Reihe von Verbraucherinformationen fehlen können. Das führt dann zu teuren Abmahnungen mit gleich mehreren Vorwürfen zu Rechtsverletzungen von Preisangaben bis Widerrufsrecht und dann zu späteren Verletzungsrisiken mit entsprechenden finanziellen Folgen.
An einen wirksamen Ausschluss von Verbrauchern werden bei offenen Angeboten hohe Anforderungen gestellt. Zunächst muss klar darauf hingewiesen werden, dass sich der Shop nur an Unternehmer richtet und die Unternehmereigenschaft muss zudem auch überprüft werden, z.B. durch die Vorlage einer Gewerbeanmeldung. Ein entsprechender Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet, ist allein ohne weitere Maßnahmen zur Ausgrenzung von Verbrauchern nicht ausreichend, um Verbraucher wirksam auszuschließen.
So führte der BGH schon in einem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 99/08) aus, dass bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung (auf Wiederverkäufer bzw. Unternehmer) enthalten.
„Der Beklagte muss, wenn er nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (etwa "Verkauf nur an Händler").“
Zur Einhaltung dieser Hinweispflicht wird gefordert, dass ein entsprechender eindeutiger Hinweis im Blickfeld des Kunden auf jeder Seite des Shops deutlich sichtbar angebracht ist
Zudem sollte der Käufer seine Unternehmereigenschaft im Check-Out-Prozess bestätigen. So kann auch sichergestellt werden, dass der Käufer tatsächlich von der Beschränkung des Kundenkreises auf Unternehmer Kenntnis erlangt.
Die Unternehmereigenschaft muss überprüft werden. Denn für einen wirksamen Ausschluss von Verbrauchern wird gefordert, dass über eine eindeutige Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende hinaus, den Werbenden zusätzlich auch die Pflicht trifft, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer diejenigen Waren erwerben können, welche für sie betrieblich verwendbar sind. So hat z.B. das LG Kiel (Urt. V. 27.09.2013, Az. 17 O 147/13) folgende Grundsätze aufgestellt:
„Den Anbieter trifft daher die Pflicht, eindeutig und gezielt darauf hinzuweisen, dass sein Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt. Darüber hinaus muss der Anbieter geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen und einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden.“
Wer offene B2B-Angebote zu sog. Dual-Use-Produkten und Leistungen zugänglich macht, bewegt sich auf dünnem Eis. Hier sind regelmäßig auch Verbraucher interessiert. Der Anbieter muss durch eine Reihe von Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher weder angesprochen werden noch kaufen können. Das aktuelle Urteil des LG Darmstadt zeigt zudem, dass man hier auch nicht auf einen Plattformbetreiber verweisen kann.
Bild: Ekaterina Belinskaya (Pexels, Pexels Lizenz)
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