13.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht.
Eine Arbeitnehmerin erkrankte zum Ende ihres laufenden Arbeitsvertrages. Ihrem Arbeitgeber war der Zeitpunkt dabei sehr verdächtig: Er stellte die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage und kündigte seiner Angestellten zudem fristlos.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und beschäftigte die Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte seit dem 01. August 2011 auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 im wöchentlichen Umfang von 16 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von 800,00 € brutto zzgl. 80,00 € Fahrtkostenpauschale.
Am Morgen des 14. November 2011 übergab die Klägerin dem Beklagten eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2011. Der Beklagte fragte sie, ob sie bereit sei, unter Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs bis zum 30. November 2011 zu arbeiten. Die Antwort der Klägerin ist streitig.
(...)
Am 15. November 2011 ging beim Beklagten eine am 14. November 2011 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin ein. Die Klägerin war im Anschluss daran bis zum 30. November 2011 krankgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15. November 2011 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis seinerseits außerordentlich. Er begründete dies damit, dass die Klägerin an diesem Tag unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei und die Gerichtsakte für einen auswärtigen Termin des Beklagten nicht herausgelegt habe.
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Der Beklagte hat behauptet, das vorgelegte Attest sei ein Gefälligkeitsattest. Die Klägerin sei nicht krank gewesen, sondern habe die Krankheit vorgetäuscht.
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Der Beklagte geht fehl mit seiner Auffassung, das Arbeitsgericht hätte die angebotenen Beweise erheben und insbesondere ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitraum vom 14. bis 30. November 2011 einholen müssen. Ohne konkrete Hinweise darauf, dass das von der die Klägerin behandelnden Ärztin ausgestellte Attest falsch war, hätte ein solches Gutachten zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt, da erst durch die zu ermittelnden Tatsachen der Vortrag des Beklagten hätte schlüssig werden können.
Im Übrigen ist dem Arbeitsgericht dahingehend Recht zu geben, dass der Sachvortrag des Beklagten eben nicht geeignet ist, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern oder gar zu entkräften. So erscheint es nicht als ausgeschlossen, ja nicht einmal als ungewöhnlich, dass eine Arbeitnehmerin nach Übergabe einer schriftlichen ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Laufe desselben Tages gesundheitliche Störungen der von der Klägerin beschriebenen Art (Übelkeit bis zum Erbrechen, Kopfschmerzen, Weinkrämpfe) erleidet, die zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führen. Zwar muss es sich dabei nicht um eine "Konfliktsituation" gehandelt haben, die das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen erwähnt. Jedoch kann im Einzelfall auch die Kündigung selbst - auch wegen des im Anschluss daran geführten Gesprächs über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist - eine Situation darstellen, die zu einer Destabilisierung des kurz zuvor noch stabilen Gesundheitszustandes führen kann.
(...)
Hess. LAG, Urteil vom 01.12.2012, AZ 7 Sa 186/12 (in Auszügen).
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