29.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Nach der Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt eine vom Arbeitgeber nicht gestattete private Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Auch aus einer an sich bestehenden Berechtigung zur privaten Nutzung des Internets folgt grundsätzlich nicht, dass der Arbeitnehmer hierzu auch während der Arbeit in unbegrenztem oder erheblichem Umfang berechtigt ist.
Nutzt ein Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit in erheblichem zeitlichem Umfang zu privaten Zwecken, darf er auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Nutzungsregelung nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren. Jedem Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt. Einer Abmahnung bedarf es nach Auffassung des BAG in solchen Fällen daher nicht. In der hier besprochenen Entscheidung hielt das LAG einen derartigen Fall ausschweifender privater Internetnutzung für gegeben.
Der Kläger war im Betrieb der Beklagten seit über 21 Jahren beschäftigt und verfügte dort über einen Arbeitsplatzrechner. Eine ausdrückliche Regelung über die private Internetnutzung im Betrieb der Beklagten existiert nicht. Im Rahmen der Überprüfung der Internetleitung aufgrund eines verzögerten Datentransfers entdeckte man, dass auf dem Rechner des Klägers der Zugang zu dem Internetportal Usenet/UseNeXT installiert worden war.
Der Kläger leugnete zunächst, den Zugang installiert zu haben. Nachdem der Kläger am Abend desselben Tages nach Dienstschluss noch einmal in den Betrieb zurückgekehrt war, räumte er die Installation am darauffolgenden Tag ein und teilte mit, er werde das Programm und alles was damit zusammenhängt löschen. Die Beklagte ließ den Arbeitsplatzrechner daraufhin untersuchen. Hierbei wurden 17.429 Dateien auf der Festplatte des Firmenrechners gefunden, die zum Teil auf dem Besuch sozialer Netzwerke (etwa Facebook und Xing) sowie eingerichteten Musik-Download Ordnern, installierten CD-Programmen und der Teilnahme an diversen Chat-Programmen zurückzuführen waren. Diese Dateien waren zwar gelöscht worden, konnten aber wiederhergestellt werden.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin ordentlich fristgemäß, ohne zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Elmshorn Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des Verfahrens bestritt der Kläger insbesondere, die von der Beklagten bezeichneten Daten aus dem Internet heruntergeladen zu haben und für den verzögerten Datentransfer verantwortlich gewesen zu sein. Er bestritt zudem, dass die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung der besuchten Internetseiten (Browserverläufe) von seinem PC stammte.
Das Arbeitsgericht betrachtete die Kündigung indes aus verhaltensbedingten Gründen als sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe unstreitig das Internetportal Usenet/UseNeXT auf das betriebliche Datensystem der Beklagten heruntergeladen und damit nicht nur eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet auf das betriebliche Datensystem heruntergeladen sondern auch eine Störungen des Betriebssystems sowie die Gefahr möglicher Vireninfizierung der bei der Beklagten verwendeten Software in Kauf genommen. Der Kläger habe überdies erkennbar versucht, sein Handeln zu vertuschen. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das LAG hielt den bestrittenen Vortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme für erwiesen und wies die Berufung des Klägers zurück. Das LAG hielt insbesondere für erwiesen, dass der Kläger selbst sämtliche Browserverläufe gelöscht habe. Da die Beklagte aufgrund der Löschung nicht in der Lage war, minutengenau vorzutragen, von wann bis wann der Kläger das Internet genutzt hat, konnte sich der Kläger hier nach Auffassung des LAG nicht auf ein schlichtes Bestreiten der extensiven Internetnutzung beschränken. Der Kläger sei vielmehr gehalten gewesen, darzulegen, in welchem ungefähren Umfang die Internetnutzung stattgefunden hat und, dass seine Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt worden ist.
Durch den massiven Download von Daten aus dem Internet während seiner Arbeitszeit habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Hiermit gehe nicht nur eine zeitlich erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht einher. Überdies sei mit der Nutzung von sogenannten Share-Dateien, die externen Nutzern den Zugriff auf den betrieblichen Rechner zum Austausch von Musikdateien erlauben, eine erhebliche Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren verbunden gewesen. Dies rechtfertige auch im Rahmen einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nicht einschlägig abgemahnt war, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Aufgrund der ausschweifenden Internetnutzung während der Arbeitszeit habe der Kläger auch ohne ausdrückliche Regelung zur privaten Internetnutzung seitens der Beklagten wissen müssen, dass die Beklagte sein Verhalten nicht ohne einschneidende Sanktionen hinnehmen werden würde. Insbesondere auch die 21-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer könne kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Der Kläger habe sich über lange Zeiträume von der Beklagten für Arbeitsleistungen bezahlen lassen, die er tatsächlich nicht erbracht hat. Hierin erkennt das LAG eine dauerhafte, nichtreparable Störung des wechselseitigen Vertragsverhältnisses, welche die Kündigung sozial rechtfertige.
Die Entscheidung hält sich inhaltlich in dem vom BAG zur Kündigung bei privater Internetnutzung gezogenen rechtlichen Rahmen und bestätigt einmal mehr, dass es sich bei ausschweifender Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit auch ohne ein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber um eine massive Arbeitspflichtverletzung handelt.
In Fällen exzessiver Internetnutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber dies nicht sanktionslos tolerieren wird. Einer Abmahnung bedarf es in solchen Fällen daher grundsätzlich nicht. Ob auch bei einem (wesentlich) geringeren Datenvolumen als im vorliegenden Fall von einer exzessiven Nutzung ausgegangen werden darf, lässt sich naturgemäß nicht verallgemeinern. Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden empfiehlt es sich, konkrete Nutzungsregelungen aufzustellen und die private Internetnutzung generell oder jedenfalls während der Arbeitszeit zu untersagen.
Schleswig-Holstein (LAG), Urteil vom 06. Mai 2014 (Az.: 1 Sa 421/13).
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?