10.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: BauInfoConsult.
Dabei ging es unter anderem um die Internetseiten der Hersteller. Denn bei der Recherche zu Produkten und Verarbeitungshinweisen wird man am ehesten dort fündig. Die Ergebnisse zeigen aufschlussreiche Unterschiede zwischen dem Internet-Nutzungsverhalten der drei Berufsgruppen.
Jeweils 180 Architekten, Bauunternehmer und SHK-Installateure wurden in der Befragung um die Angabe gebeten, wie oft sie gewöhnlich auf Herstellerseiten online nach Informationen suchen.
Hier sind die Architekten am häufigsten anzutreffen: 44 Prozent der Planer nutzen das Internet mehrmals im Monat zu diesem Zweck, wobei über ein Drittel der Befragten auch mehrmals pro Woche auf Herstellerseiten surft. Ein weiteres Drittel der Planer besucht die Herstellerseiten einmal im Monat oder noch seltener zu diesem Zweck.
Bei den Bauunternehmern gibt es dagegen eine Mehrheit von 56 Prozent, die überhaupt nie auf den Online-Präsenzen der Hersteller nach Produkt- oder Verarbeitungshinweisen suchen.
Gerade einmal ein Fünftel der Bauunternehmer sucht nach derartigen Hinweisen wöchentlich oder öfter. Bei den SHK-Handwerkern ist dieses Verhältnis etwas ausgewogener: Ein starkes Drittel der befragten Installateure sucht ebenfalls nie.
Doch immerhin jeder vierte SHK-Installateur sucht die Herstellerseiten alle paar Wochen aus Recherchegründen auf. Dass die Verarbeiter grundsätzlich seltener Klärungsbedarf zu ihren Produkten auf Herstellerseiten haben als die Planer, ist zunächst nicht weiter verwunderlich: Schließlich kennen die spezialisierteren Verarbeiter sich bei den Arbeiten aus, die sie ständig durchführen, während die Architekten als „Generalisten“ mit den unterschiedlichsten Bauphasen und -produkten zu tun haben.
Quelle: BauInfoConsult
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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