17.02.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. September 2015 (Az.: L 2 AL 64/13) könnte dies zukünftig leichter umsetzbar machen.
Die Überlassung eigener Arbeitnehmer stellt für viele Unternehmen eine Ergänzung des eigentlichen Geschäftsfeldes dar. Insbesondere wenn üblicherweise auf Basis von Werk- oder Dienstverträgen gearbeitet wird, kann die Überlassung eigener Mitarbeiter eine interessante Möglichkeit sein, das eigene Portfolio abzurunden. Der organisatorische Aufwand solcher Überlassungen ist jedoch insbesondere für solche Unternehmen nur dann wirtschaftlich vertretbar, wenn die Abrechnung der überlassenen Mitarbeiter auf Grundlage entsprechender Zeitarbeitstarifverträge erfolgen kann und nicht der Abwicklungsaufwand und die rechtlichen Unsicherheiten einer Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des gesetzlichen „equal treatment“ Prinzips in Kauf genommen werden müssen.
Die Ersetzung des „equal treatment“ Grundsatzes durch Zeitarbeitstarifverträge hat der Gesetzgeber im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Allerdings wurde festgelegt, dass lediglich „im Geltungsbereich“ der entsprechenden Tarifverträge deren Anwendung auch nicht tarifgebundenen Unternehmen möglich ist. Wann der „Geltungsbereich“ eröffnet ist, wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Bundesagentur für Arbeit als zuständige Erlaubnisbehörde vertritt die Auffassung, dass hierfür mehr als 50 % der Arbeitszeit im jeweiligen Unternehmen (bzw. zumindest in einer selbständigen Betriebsabteilung) auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung entfallen müssen. Wer demnach nur im untergeordneten Umfang Arbeitnehmerüberlassung betreibt, könnte nicht ohne weiteres durch die Inbezugnahme entsprechender Tarifverträge vom „equal treatment“ Grundsatz abweichen.
In dem vom Landessozialgericht Hamburg zu entscheidenden Fall betrieb das betroffene Unternehmen nur in ganze geringem Umfang Arbeitnehmerüberlassung, hatte jedoch gleichwohl in den Arbeitsverträgen die BAP-DGB Tarifverträge in Bezug genommen. Die Bundesagentur für Arbeit verband im Rahmen einer Betriebsprüfung die Erlaubnis des Unternehmens zur Arbeitnehmerüberlassung mit der Auflage, dass das Unternehmen in den Arbeitsverträgen keine Inbezugnahme von Zeitarbeitstarifverträgen mehr vornehmen dürfe, solange nicht nachgewiesen sei, dass zumindest in einer selbständigen Betriebsabteilung überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben werde. Nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit war das Unternehmen nicht berechtigt, den gesetzlichen „equal treatment“ Grundsatz durch die Anwendung von Tarifverträgen zu umgehen. Hiergegen klagte das betroffene Unternehmen.
Das Landessozialgericht stellte für die Prüfung zwei Kriterien auf. Zunächst prüfte es, ob sich aus dem Tarifvertrag selbst Gründe gegen eine Verwendung durch das klagende Unternehmen ergeben. In einem zweiten Schritt wurde sodann geprüft, ob die Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gegen die wirksame Inbezugnahme des Tarifvertrages sprechen.
Bezüglich des ersten Kriteriums kam das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass weder die Satzung des BAP als zuständiger Arbeitgeberverband für die in Bezug genommenen Tarifverträge, noch dessen tatsächliche Handhabung in Mitgliedschaftsfragen gegen eine Mitgliedschaft des klagenden Unternehmens gesprochen hätte. Das Unternehmen sei als Zeitarbeitsunternehmen im Sinne des tarifvertraglich geregelten Anwendungsbereiches anzusehen, auch wenn der Verleih von Arbeitnehmern nur in sehr geringem Umfang erfolgt sei. Ein entsprechender Wille des Arbeitgeberverbandes, nur solche Unternehmen aufzunehmen, die überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben, sei nicht erkennbar. Anders wäre die Sachlage beispielsweise zu beurteilen, wenn arbeitsvertraglich auf den Haustarifvertrag eines anderen Unternehmens verwiesen werden würde, welcher üblicherweise für andere Unternehmen gerade nicht offenstehen soll.
Auch das zweite Kriterium, wonach sich das klagende Unternehmen auch nach dem Willen des Gesetzgebers im „Geltungsbereich“ eines entsprechenden Tarifvertrages befinden müsse, bejahte das Landessozialgericht mit ähnlichen Erwägungen. Auch von Seiten des Gesetzgebers seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich nach seinem Willen im „Geltungsbereich“ eines Tarifvertrages im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur solche Unternehmen befinden könnten, welche überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben. Wäre dies gewollt gewesen, so hätte das Erfordernis, dass „überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden müsse, ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen worden können, was das Gericht anhand eines Verweises auf die entsprechende Regelungstechnik im Arbeitnehmerentsendegesetz belegt.
Das Landessozialgericht kam demnach zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich auch Mischbetriebe, bei denen die Arbeitnehmerüberlassung nur einen geringen Teil der Geschäftstätigkeit ausmacht, wirksam durch die vertragliche Inbezugnahme des BAP-DGB Zeitarbeitstarifvertrages vom „equal treatment“ Grundsatz abweichen können. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht hinsichtlich der iGZ-DGB Tarifverträge zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vereinfacht die Argumentation in Auseinandersetzungen mit der Bundesagentur für Arbeit bei der Frage, ob die Inbezugnahme von Zeitarbeitstarifverträgen bei Mischbetrieben die Anwendung des „equal treatment“ Grundsatzes wirksam verhindern kann. Allerdings muss beachtet werden, dass solche Auseinandersetzungen mit dem Risiko verbunden sind, dass das Bundessozialgericht die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt und der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg nicht folgt.
Wenn möglich sollte in Mischbetrieben demnach weiterhin auf die Variante zurückgegriffen werden, eine selbständige Betriebsabteilung zu gründen, welche sodann überwiegend mit dem Verleih von Arbeitnehmern beschäftigt ist. In einer solchen Konstellation herrscht Einigkeit darüber, dass diese selbständige Betriebsabteilung durch die Einbeziehung von Zeitarbeitstarifverträgen wirksam vom „equal treatment“ Grundsatz abweichen kann, selbst wenn bei einer unternehmensweiten Betrachtung die Arbeitnehmerüberlassung nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. September 2015 (Az.: L 2 AL 64/13)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?