18.09.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Mit Urteil vom 04.04.19, VI R 27/17 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Einschränkung des Werbungskostenansatzes durch die sog. Sammelpunktregelung bei nicht ortsfest eingesetzten Arbeitnehmern (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) verfassungsgemäß ist.
Im hier streitigen Sachverhalt suchte ein Polizist regelmäßig zunächst seine Dienststelle auf, um von dort seinen Einsatz- und Streifendienst anzutreten. Auch wenn die Dienststelle nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, ist der Polizist aufgrund der sog. Sammelpunktregelung steuerlich so zu behandeln, als hätte er eine erste Tätigkeitsstätte.
In diesem Zusammenhang ist für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Dienststelle die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kommt ein Reisekostenansatz (0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer) daher nicht in Betracht. Verpflegungsmehraufwendungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Mindestabwesenheitszeiten eingehalten werden. Hierbei ist von der Abwesenheit von der Dienststelle auszugehen.
Mit Urteil vom 10.04.19, VI R 6/17 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine (weitere) Zuordnung (Abordnung) zu einer anderen Tätigkeitsstätte, ist die Tätigkeit dort nicht als Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte anzusehen.
Daher kommen für die Tätigkeit an der anderen, weiteren Tätigkeitsstätte Reisekostengrundsätze zur Anwendung.
Dem hier streitigen Sachverhalt liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein atypischer Sonderfall zugrunde, weil aus organisatorischen Gründen täglich ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Bundesfinanzhof beanstandete nicht, dass der Gesetzgeber diesbezüglich keine Sonderregelung getroffen hat.
Im hier streitigen Sachverhalt stand ein Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen grundsätzlich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft. Darüber hinaus wurde aus organisatorischen Gründen im Rahmen seiner arbeitstäglichen Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es sich hinsichtlich der Beurteilung einer ersten Tätigkeitsstätte und der dauerhaften Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis ankommt. Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Hafeneinzelbetrieb regelmäßig auf nur einen Tag befristet ist.
Weil der Bundesfinanzhof nicht beurteilen konnte, ob die dauerhaften Zuordnungen jeweils auch zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG erfolgt sind, musste der streitige Sachverhalt wieder an das Finanzgericht zurückverwiesen werden.
Wenn die jeweiligen Hafeneinzelbetriebe nicht als erste Tätigkeitsstätten des Gesamthafenarbeiters zu qualifizieren sind, kommen Reisekostengrundsätze zur Anwendung. Anderenfalls wären die Fahrten zu den jeweiligen Hafeneinzelbetrieben als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu qualifizieren.
Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer als Luftsicherheitskontrollkraft auf einem Flughafengelände tätig, auf dem er an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wurde.
Wie zuvor das Finanzgericht München ging auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass es sich bei dem Flughafengelände um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll. Daher handelt es sich hinsichtlich der Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Flughafengelände um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen kommen Reisekostengrundsätze nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus.
Hierbei ist es unbeachtlich, ob der Flughafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG anzusehen ist. Einer Antwort auf diese Frage bedarf es nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG nur dann, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Im hier streitigen Sachverhalt war eine Pilotin arbeitsvertraglich einem Heimatflughafen (home base) zugeordnet.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu bestimmen ist, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Weil der Arbeitgeber im hier streitigen Sachverhalt unstreitig eine entsprechende Zuordnung vorgenommen hat, handelt es sich hinsichtlich des Heimatflughafens der Pilotin um eine erste Tätigkeitsstätte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entspricht es auch hier regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.
Daher sind die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen. Reisekostengrundsätze kommen nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen kommen Reisekostengrundsätze nur dann zur Anwendung, wenn die Arbeitnehmerin mehr als 8 Stunden von ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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