28.11.2024 — Von
. Quelle:§ 2 BEEG legt die Höhe des Elterngeldes fest. Es beträgt in der Regel 67 Prozent vom Einkommen, welches vor der Geburt des Kindes erzielt worden ist. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs. 4 BEEG) und maximal in Höhe von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG) monatlich gezahlt. Der Elterngeldhöchstbetrag wird erreicht, wenn das pauschaliert nach den §§ 2 a bis 2 f BEEG errechnete monatliche Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes [...]
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