28.11.2024 — Von
. Quelle:Das Elterngeld ist im 1. Abschnitt des BEEG zu finden. In den §§ 1 bis 4 d BEEG werden neben den Anspruchsvoraussetzungen auch die Berechnungsmodalitäten sowie die Art und Dauer des Elterngeldes im Einzelnen festgelegt. Im 2. Abschnitt des BEEG werden darüber hinaus verfahrens- und organisationsrechtliche Regelungen für das Elterngeld getroffen. Sie sind in den §§ 5 bis 14 BEEG verankert.
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