13.03.2025 Quelle:
Zwecks Entlastung (!) der Ausländerbehörden wurde mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zunächst die Pflicht gestrichen, Abschiebungen nach Widerruf einer Duldung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn der oder die Betroffene zuvor ein Jahr oder länger geduldet worden war.§ 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG a. F. Die Ankündigungspflicht ist nun auf die Fälle beschränkt, in denen es um die [...]
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