Stand: 22.11.2018
Allgemein bedeutet Datenschutz, dass bei der Verarbeitung von Daten der Betroffene nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Laut § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Im Datenschutz gilt also der Grundsatz: was nicht erlaubt ist, ist verboten.
Des Weiteren müssen im Sinne des Datenschutzes falsche Daten berichtigt und unzulässig gespeicherte, nicht mehr benötigte oder bestrittene Daten gelöscht oder gesperrt werden. Die Daten müssen vor Missbrauch Dritter sowie vor Verlust gesichert werden.
Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann Strafen, Bußgelder, Schadensersatzansprüche des Betroffenen oder sogar die Betriebsstilllegung zur Folge haben.
Zweck des BDSG ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten ist im Sinne des Datenschutzes nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und bedarf einer besonders hervorgehobenen Schriftform. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
Wird eine Einwilligung eingeholt, ist u.a. auf folgendes hinzuweisen:
Trotz seiner großen rechtlichen Bedeutung ist der Datenschutz von Arbeitnehmern nicht einheitlich gesetzlich geregelt, ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert nicht. Es gelten daher die allgemeinen Regeln des BDSG und vereinzelt die des Telemediengesetzes und Telekommunikationsgesetzes.
Konktret besagt § 32 BDSG: Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Praxis-Beispiele:
Quellen: Dr. Frank Bongers & Jean-Martin Jünger
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