Datenschutz

Datenschutz

Stand: 22.11.2018

Bestellen und downloaden Sie gratis!

Allgemein bedeutet Datenschutz, dass bei der Verarbeitung von Daten der Betroffene nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Laut § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Im Datenschutz gilt also der Grundsatz: was nicht erlaubt ist, ist verboten.

Des Weiteren müssen im Sinne des Datenschutzes falsche Daten berichtigt und unzulässig gespeicherte, nicht mehr benötigte oder bestrittene Daten gelöscht oder gesperrt werden. Die Daten müssen vor Missbrauch Dritter sowie vor Verlust gesichert werden.

Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann Strafen, Bußgelder, Schadensersatzansprüche des Betroffenen oder sogar die Betriebsstilllegung zur Folge haben.

Was ist der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes?

Zweck des BDSG ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

PersonalGate Newsletter
Informieren Sie sich gratis!
Kostenlos anmelden

Wann ist eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten wirksam?

Eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten ist im Sinne des Datenschutzes nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und bedarf einer besonders hervorgehobenen Schriftform. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Wird eine Einwilligung eingeholt, ist u.a. auf folgendes hinzuweisen:

  • auf die Identität der verantwortlichen Stelle
  • Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
  • Kategorien von Empfängern

Gibt es ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz?

Trotz seiner großen rechtlichen Bedeutung ist der Datenschutz von Arbeitnehmern nicht einheitlich gesetzlich geregelt, ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert nicht. Es gelten daher die allgemeinen Regeln des BDSG und vereinzelt die des Telemediengesetzes und Telekommunikationsgesetzes.

Konktret besagt § 32 BDSG: Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Praxis-Beispiele:

  • Verarbeitung der Kontaktdaten bei Vertragsschluss
  • Verarbeitung von Krankendaten zur Beurteilung der Entgeltfortzahlung
  • Verarbeitung von Vergütungsdaten und Bankverbindung zur Gehaltsabrechnung
  • Verarbeitung von Leistungsdaten zur Festsetzung der Leistungsvergütung
  • Verarbeitung von Qualifikationsdaten zur Entscheidung über Versetzungen
  • Verarbeitung von Verhaltensdaten zur Prüfung von Kündigungen

Quellen: Dr. Frank Bongers & Jean-Martin Jünger

Weitere Informationen & Produkte zum Thema

Lesen Sie in weiteren Artikeln mehr zu ähnlichen Themen oder besuchen Sie unsere Seminare:

Themenseite:

Abwesenheitsnotiz Deutsch und Englisch – Vorlage und Muster

So erstellen Sie professionelle Abwesenheitsnotizen! Hier erhalten Sie praktische Tipps und Vorlagen kostenlos zum Download!

Kostenlos lesen

Seminar:

Durchsetzungskompetenz für Assistenz & Sekretariat

Verbessern Sie jetzt Ihre Schlagfertigkeit, Gesprächsführung sowie Durchsetzungskompetenz und erleichtern Sie damit Ihren Alltag im Sekretariat.

Jetzt weiterbilden!

Fachbuch:

Besprechungen sicher und sinnvoll protokollieren

Richtig protokollieren mit verschiedenen Protokollarten und Techniken ✓ Umfang ✓ Formulierungshilfen ✓ Checklisten ➨ Jetzt Buch bestellen oder downloaden!

Jetzt informieren
nach oben