24.09.2024 — Von
. Quelle:Die Entfernungspauschale hat grundsätzlich Auswirkungen auf den Werbungskos-tenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerer-klärung.
Darüber hinaus ergaben sich Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung und auf (steuerpflichtige) Fahrtkostenzuschüsse. Je höher die Entfernungspauschale, desto höher ist der entsprechende im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu er-fassende geldwerte Vorteil.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 20.03.24, 16 K 16092/23, mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob es recht-mäßig ist, dass die höhere Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilo-meter zum Ansatz kommt. In diesem Zusammenhang stellte das Finanzgericht Ber-lin-Brandenburg klar, dass der bisherige Ansatz der Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerich-tigkeits-prinzip verstößt. Daher besteht im Streitjahr 2022 für die ersten 20 Entfer-nungskilometer kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die eine Entfernungspau-schale in Höhe von 0,38 Euro je Entfernungskilometer.
Ein betroffener Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die erhöhte Entfer-nungspauschale geltend. Er fühlte sich in seinen Rechten benachteilig und trug vor, ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, dass die erhöhte Pendlerpauschale erst ab dem 20. Kilometer gewährt werde, sei seiner Meinung nach nicht ersichtlich. Er be-gründete seine Rechtsauffassung damit, dass die erhöhte Entfernungspauschale durch die Inflation, die hohen Energiekosten und das schlechte ÖPNV-Angebot im öffentlichen Raum begründet sei.
Das Finanzgericht folgte der Rechtsaufassung des Arbeitnehmers nicht und ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugt. Der Gesetzge-ber hat im Rahmen des Ansatzes von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspiel-raum. Der Arbeitnehmer kann vom ersten Kilometer an seine Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen. Es findet lediglich eine Privilegierung für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer statt. Dies kommt hier jedoch nicht zum tragen. Das Finanzgericht stellte klar, dass bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern die anfallenden Kosten begrenzter seien als bei dar-über hinausgehenden Entfernungen. Die Entlastungswirkung bei höheren Einkom-men ist jeder pauschalierenden Werbungskostenregelung immanent und daher im hier streitigen Sachverhalt unbeachtlich.
Weil die höhere Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer seit 01.01.21 aus Sicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergeben sich keine entsprechenden Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung und (steuerpflichtige) Fahrtkostenzuschüsse.
Ob sich der Aufwand für die Geltendmachung seiner Ansprüche für den Arbeitneh-mer gelohnt hat, mag einmal dahingestellt bleiben. Hätte der Arbeitnehmer recht be-kommen, hätte sich eine geschätzte steuerliche Auswirkung in Höhe von 0,08 Euro x 8 km x 220 Arbeitstage x 42 % Spitzensteuersatz, also in Höhe von rund 60 Euro ergeben…