02.04.2024 — Von
. Quelle:Streitig war, wie mit den in diesem Zusammenhang anfallenden Reisekosten zu verfahren ist, wenn diese Gesundheitsförderungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs durchgeführt werden und entsprechende Kosten für Unterkunft und Verpflegung anfallen. Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit dieser streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen und klargestellt, dass mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers regelmäßig nicht der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG unterliegen. Das Thüringer Finanzgericht kam in der Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis. Hier wurde die Auffassung vertreten, die Reisekosten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit den Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers und gehörten daher untrennbar zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Reisekosten nicht zu den begünstigten Arbeitgeberleistungen gehören. Laut BMF-Schreiben vom 20.04.21, Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG, Rz. 34, fallen mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen (z.B. Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten) ausdrücklich nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG.
Im hier streitigen Sachverhalt führte ein Arbeitgeber Gesundheitstage in einem Ferienzentrum durch. Das Veranstaltungsangebot bestand z.B. aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung und aus Ernährungskursen. Die Veranstaltungen begannen jeweils freitags um 12 Uhr und endeten sonntags um 14 Uhr.
Die Aufwendungen einschließlich Reisekosten beliefen sich auf ca. 280 Euro. Die Arbeitnehmer hatten einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zu entrichten. Die jeweiligen Krankenkassen erstatteten den Arbeitnehmern Beträge zwischen 75 Euro und 99 Euro. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich hinsichtlich des Reisekostenanteils der Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, der nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG fällt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Danach hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Gewährung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen anlässlich der Teilnahme an den Gesundheitstagen Arbeitslohn in Form von lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen zugewandt. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu den nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Leistungen, da diese weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern. Hierbei spielt es keine Rolle, dass es sich bei den hier durchgeführten Gesundheitstagen um eine „einheitliche Maßnahme“ handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers möglich.