27.09.2024 — Von
. Quelle:Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort.
Bei bestimmten Sachbezügen kommt ein besonderer Bewertungsmaßstab zur Anwendung, z.B. bei Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden oder bei der Gestellung einer Unterkunft. Hier werden - losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers - Festwerte, die sog. amtlichen Sachbezugswerte angesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst die neuen für 2025 geltenden Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung veröffentlicht.
Die ab 01.01.2025 geltenden Sachbezugswerte für die Gewährung von Mahlzeiten ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:
Sachbezugswerte für | Frühstück 2025 |
Mittagessen 2025 |
Abendessen 2025 |
Vollverpflegung 2025 |
---|---|---|---|---|
täglich | 2,30 € | 4,40 € | 4,40 € | 11,10 € |
Veränderung gegenüber Vorjahr | 0,13 € | 0,27 € | 0,27 € | 0,67 € |
Monatlich | 69,00 € | 132,00 € | 132,00 € | 333,00 € |
Veränderung gegenüber Vorjahr | 3,90 € | 8,10 € | 8,10 € | 20,10 € |
5,99 € | 6,54 € | 6,54 € | 6,42 € |
Soweit ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, entsteht ein geldwerter Vorteil immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet. Zahl der Arbeitnehmer ein Entgelt mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers sind für die Bemessung des geldwerten Vorteils nicht von Bedeutung.
Bitte beachten Sie, dass bei Arbeitsessen, Lunch-Meetings, After-Work-Meetings und Belohnungsessen eine Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erfolgen hat, also mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers, erfolgen muss. Die amtlichen Sachbezugswerte sind in diesem Falle nicht anzusetzen.
Arbeitsessen und Belohnungsessen sind grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen und daher der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt nicht vor. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich nicht überschritten wird, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Ein Arbeitsessen kann auch eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Das gilt immer dann, wenn es sich um ein Arbeitsessen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes handelt. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt immer dann vor, wenn der Arbeitseinsatz nicht zur betrieblichen Routine gehört. Die Abarbeitung von Auftragsspitzen oder ein außergewöhnliches Projekt gehören jedoch zur betrieblichen Routine und stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz dar. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt vor, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt.
Bitte beachten Sie, dass die Bewirtung des Arbeitgebers während des außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erfolgen muss, also nicht davor oder danach stattfinden darf.
Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Geschäftsfreundebewirtung ist hingegen eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Eine Lohnversteuerung kann entsprechend unterbleiben.
Die amtlichen Sachbezugswert für die Gestellung von Wohnraum kommen zur Anwendung, wenn eine Unterkunft oder eine Teilwohnung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.
Die ab 01.01.2025 geltenden Sachbezugswerte für die Gestellung einer Unterkunft ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:
Sachbezugswert für Unterkunft 2025 | bundeseinheitlich | |
---|---|---|
Unterkunft monatlich | 282,00 € | |
Unterkunft täglich | 25,50 € | |
einschließlich Heizung und Beleuchtung | ||
Veränderung gegenüber Vorjahr monatlich | 4,00 € | |
Veränderung gegenüber vorjar täglich | 0,33 € |