21.08.2024 — Von
. Quelle:Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen in Zusammenhang mit dem Bürgergeld (vgl. Bürgergeld-Gesetz - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) liegen die steuerlichen Grundfreibeträge für 2023 und 2024 unter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf und damit – möglicherweise verfassungswidrig – unter dem steuerlichen Existenzminimum. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor geraumer Zeit klargestellt, dass der steuerliche Grundfreibetrag dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf entsprechen muss und das Existenzminimum daher nicht besteuert werden darf. Gleichwohl liegen die steuerlichen Grundfreibeträge im Jahr 2023 mit 10.908 Euro und im Jahr 2024 mit 11.604 Euro unter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf. Schon früh haben Experten auf diese offensichtliche Ungleichbehandlung hingewiesen. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht reagiert und damit möglicherweise eine neue Steilvorlage für das Bundesverfassungsgericht geschaffen.
Auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat sich mit dieser streitigen Rechtsfrage auseinandergesetzt, kam jedoch mit Urteil vom 28.06.24, 1 K 37/23 zu dem Ergebnis, dass keine wesentliche Ungleichbehandlung bestünde. Daher wurde die Klage abgewiesen. Nun ist diese Streitfrage beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III - R 26/24 anhängig.
Das Bundesfinanzministerium hat jüngst einen Referentenentwurf für ein 2. Jahressteuergesetz 2024, inzwischen unbenannt in Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, den Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend zum 01.01.24 von 11.604 Euro um 180 Euro auf 11.784 Euro anzuheben. Für die Arbeitnehmer bedeutet die gesetzliche Neuregelung ein paar Euro mehr in der Tasche und für die Arbeitgeber viel Arbeitsaufwand durch rückwirkende Korrekturen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung – wenn die Neuregelung umgesetzt wird und nicht im Koalitionsgezänk untergeht.
Ab 01.01.25 soll der Grundfreibetrag dann von 12.084 Euro um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden.
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