02.07.2024 — Von
. Quelle:Die gesetzliche Neuregelung in § 40 Absatz 2 Nr. 8 EStG-neu soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets erleichtern und mit einer weiteren Möglichkeit der Pauschalversteuerung eine bürokratiearme Besteuerung ermöglichen. Die neue gesetzliche Regelung soll das Ziel erreichen, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern.
Die bisherigen Pauschalierungsvorschriften sollen um neue Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten wie z. B. die kurzfristige, nicht auf Dauer ausgelegte Nutzung von E-Scootern, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie um sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen erweitert werden. Die gesetzliche Neuregelung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Vielseitigkeit moderner Mobilitätslösungen abbilden und künftigen Entwicklungen in einem sich rasant fortentwickelnden Mobilitätssektor gerecht werden.
Bei der Gewährung von Mobilitätsbudgets handelt es sich um Arbeitgeberleistungen zur Nutzung von Mobilitätsleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren kann. Ziel dieser Maßnahme ist die Erleichterung der Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen.
Die dauerhafte und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen, z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle, sind vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind darüber hinaus Kostenerstattungen in Zusammenhang mit der Nutzung eines privaten oder betrieblichen Kraftfahrzeugs, z. B. die Übernahme der Kosten für Leasingraten, Treibstoffkosten, Kosten für die elektrische Aufladung eines (Hybrid-) Elektrofahrzeugs oder Reparaturkosten für private Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers. Vorrausetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass es sich um Arbeitgeberleistungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung soll auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro jährlich begrenzt werden. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag. Erstattet der Arbeitgeber höhere Leistungen, müssen nur die übersteigenden Beträge der Lohnversteuerung unterworfen werden.
Begünstigt von der gesetzlichen Neuregelung sind sowohl Sachbezüge in Form von bestimmten zweckgebundenen Gutscheinen und Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps, Geldkarten, Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten, darüber hinaus aber auch monetäre Zuschüsse, also Geldleistungen wie z. B. nachträgliche Kostenerstattungen, die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im privaten Bereich gewährt werden. Begünstigt sind nicht nur „echte“ private Fahrten, sondern auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten.
Leistungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget sollen nicht auf andere nicht steuerbare oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, z. B. die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (50 Euro monatlich), vom Arbeitgeber gewährte Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG, die Gewährung eines Job-Tickets nach § 3 Nr. 15 EStG oder die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads nach § 3 Nr. 37 EStG angerechnet werden und sind nicht in die Bemessungsgrundlage für § 40 Absatz 2 Nr. 8 EStG-neu einzubeziehen.
Die rein betriebliche Nutzung von Mobilitätsbudgets, z. B. für Dienstreisen, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung. In diesem Zusammenhang handelt es sich um steuerfreie Reisekostenerstattungen und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Nr. 8 EStG-neu löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Bitte beachten Sie, dass die Pauschalversteuerung aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung in Verbindung mit dem neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.04.24, B 12 BA 3/22 R) zeitnah, durchgeführt werden muss. Die Pauschalversteuerung muss entsprechend dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum erfolgen, in dem die betrieblichen Sonderleistungen gewährt werden.
Arbeitgeber, die nicht bis zum 01.01.25 auf die gesetzliche Neuregelung (§ 40 Absatz 2 Nr. 8 EStG-neu) warten wollen, können ihren Arbeitnehmern bereits jetzt Mobilitätsbudgets gewähren. Die lohnsteuerliche Behandlung erfolgt nach den derzeit gültigen Spielregeln. Soweit das Mobilitätsbudget als Sachbezug und nicht als monetärer Zuschuss oder nachträgliche Kostenerstattung gewährt wird, liegt bei Anwendung der Sachbezugsfreigrenzen-Regelung kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn das Mobilitätsbudget zusammen mit anderen Sachbezügen die monatliche Freigrenze in Höhe von 50 Euro nicht übersteigt.
Ist die Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz in Höhe von 30% erfolgen. Im Gegensatz zur geplanten gesetzlichen Neuregelung nach § 40 Absatz 2 Nr. 8 EStG-neu löst die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Spielregeln des § 37b EStG eingehalten werden. In diesem Zusammenhang müssen z. B. ausnahmslos alle steuerpflichtigen Sachbezüge nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Es besteht also kein Wahlrecht und keine Möglichkeit, Sachbezüge unterschiedlich zu versteuern.