24.10.2024 — Von
. Quelle:Erfahren Sie in Teil 2, welche Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gelten und welche Folgen eine fehlerhafte Anwendung hat:
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie besondere Regeln. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in steuerlicher Hinsicht ein Geschäftsführer, der zu mehr als 50% am Kapital seiner Gesellschaft beteiligt ist. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liegt eine Beherrschung bereits vor, wenn der Geschäftsführer mindestens 50% am Kapital seiner Gesellschaft beteiligt ist.
Um sicherzustellen, dass die Inflationsausgleichsprämie auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerfrei gewährt werden kann, muss der Fremdvergleich eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Inflationsausgleichsprämie unter den gleichen Bedingungen wie bei einem fremden, unabhängigen Dritten Geschäftsführer gewährt werden muss.
Falls die Prämienzahlung unüblich hoch ist oder die Gesamtvergütung unangemessen erscheint, kann das Finanzamt die gewährte Prämie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ansehen. In diesem Fall wird die vermeintlich steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. In diesem Zusammenhang ergeben sich steuerliche Auswirkungen sowohl auf Gesellschafterebene als auch auf Gesellschaftsebene.
Auf Gesellschaftsebene erhöht sich der Gewinn der Gesellschaft mit entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist regelmäßig ein formeller Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Auszahlung der Prämie explizit genehmigt. Dieser Beschluss sollte unbedingt vor der Auszahlung der Prämie und nicht rückwirkend gefasst und entsprechend dokumentiert werden. Es ist auch darauf zu achten, dass der Beschluss fremdüblich ist.
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie auch Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmern (Minijobbern) gewähren. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Vollzeitkräften, insbesondere die Höchstgrenze von 3.000 Euro. Die Prämie wird aufgrund der Steuerfreiheit nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Wenn die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht eingehalten werden, drohen dem Arbeitgeber sowohl Steuernachzahlungen als auch Beitragsnachforderungen in der Sozialversicherung.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zugesagt hat, kann dies im Einzelfall als punktuelle Nettolohnvereinbarung angesehen werden. In diesem Fall sind evtl. Lohnsteuerabzugsbeträge vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die Lohnsteuerabzugsbeträge nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer getragen werden, handelt es sich in Höhe der Steuerübernahme um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil.
Um den steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleich noch bis zum 31. Dezember 2024 auszuzahlen, sollten Arbeitgeber jetzt handeln.
Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sind dabei entscheidend, um mögliche Fehler zu vermeiden. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:
In Zweifelsfällen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, ist es unbedingt empfehlenswert, Expertenrat einzuholen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken zu minimieren.