Einführung eines Mobilitätsbudgets im Gesetzgebungsverfahren gescheitert

11.11.2024  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Mit der Einführung einer neuen Pauschalierungsmöglichkeit von sog. Mobilitätsbudgets wollte der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets erleichtern und mit einer weiteren Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Sachbezügen bzw. Zuschüssen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglichen.

Regelungsinhalt des Mobilitätsbudgets sollte die Pauschalierungsmöglichkeit von Sachbezügen bzw. Zuschüssen für die E-Scooter-Nutzung oder gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 Euro je Arbeitnehmer sein.

Bedenken des Bundesrates

Dieses Gesetzesvorhaben, welches das Ziel erreichen sollte, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern, ist nun im Gesetzgebungsverfahren am Widerstand des Bundesrates gescheitert. Der Bundesrat hält diese steuerliche Förderung für rein außerdienstliche, private Mobilität für nicht erforderlich und unter Umweltgesichtspunkten nicht für nachhaltig.

Die Notwendigkeit für die steuerliche Förderung rein außerdienstlicher, privater Mobilität von Arbeitnehmern ist angesichts der für den Arbeitgeber gerade unter dem Aspekt der „Umweltfreundlichkeit“ bereits bestehenden Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen vielfältiger Mobiltäten für Arbeitnehmer nicht erkennbar. Der Vereinfachungseffekt der neuen Pauschalierungsregelung wird vom Bundesrat bezweifelt.

Nach Auffassung des Bundesrates fehlt es bei der geplanten gesetzlichen Neuregelung an einer tatsächlichen Ausrichtung auf nachhaltige und umweltverträgliche Mobilitätsformen.

Inhaltlich fehlt es an einer tatsächlichen Ausrichtung der gesetzlichen Neuregelung auf nachhaltige und umweltverträgliche Mobilitätsformen, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Nutzung des Mobilitätsbudgets für die Kosten eines Mietwagens mit Verbrennungsmotor im Rahmen einer privaten Urlaubsreise oder für Taxikosten begünstigt würde.

Darüber hinaus erscheint es im Hinblick auf das angeführte Argument der Förderung umweltverträglicher Mobilität widersprüchlich und kaum vermittelbar, dass einerseits Gutscheine und Kostenerstattungen für Car-Sharing oder Taxi-Apps begünstigt würden, nicht hingegen Tankkarten bzw. Ladestromgutscheine oder Erstattungen für Treibstoffkosten und Reparaturleistungen, selbst wenn diese für Autos mit alternativem Antrieb erbracht werden.

Aktuelle steuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets

Betriebliche Sonderleistungen des Arbeitgebers, sog. Corporate Benefits, und Mobilität nehmen einen immer größeren Stellenwert in der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion ein.

Auch wenn die geplante gesetzliche Neuregelung nicht umgesetzt wird, haben Arbeitgeber bereits jetzt die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern auf andere Art und Weise eine Art Mobilitätsbudget zu gewähren. Die lohnsteuerliche Behandlung erfolgt nach den derzeit gültigen Spielregeln. Soweit das Mobilitätsbudget als Sachbezug und nicht als monetärer Zuschuss oder nachträgliche Kostenerstattung gewährt wird, liegt bei Anwendung der Sachbezugsfreigrenzen-Regelung kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Voraussetzung ist, dass das Mobilitätsbudget zusammen mit anderen Sachbezügen die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro nicht übersteigt (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG).

Wird die Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz in Höhe von 30% erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Spielregeln des § 37b EStG eingehalten werden müssen. In diesem Zusammenhang müssen z.B. ausnahmslos alle steuerpflichtigen Sachbezüge nach § 37b EStG pauschal versteuert werden und darüber hinaus eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchgeführt werden. Hierbei bestehen kein Wahlrecht und keine Möglichkeit, Sachbezüge unterschiedlich zu versteuern.

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