Handelsrecht

08.10.2020  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

RückstellungenRückstellungen sind Schulden, die zum Bilanzstichtag ihrer Eigenart nach genau umschrieben und wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.Vgl. Art. 20 der 4. EG-Richtlinie, § 152 Abs. 7 AktG 1965.

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