14.02.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Sozialgericht Wiesbaden.
Die zum Unfallzeitpunkt 41jährige Klägerin zog sich bei einem vom Arbeitgeber veranstalteten Volleyballturnier eine Knieverletzung zu. Das Sozialgericht Wiesbaden lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die freiwillige, d.h. rechtlich nicht geschuldete Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die Veranstaltung müsse vom Arbeitgeber durchgeführt werden und sich an alle Betriebsangehörigen (bzw. alle Angehörigen einer Abteilung) richten mit dem Ziel, die Zusammengehörigkeit zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung bzw. sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund ständen.
Nicht die Gemeinschaft, sondern der sportliche Wettkampfcharakter stand im Vordergrund.
In dem zu entscheidenden Fall habe es sich um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter gehandelt, die vor allem volleyballinteressierte Belegschaftsmitglieder ansprechen sollte. Ein Rahmenprogramm, das sich gezielt an die übrigen, nicht sportinteressierten Betriebsangehörigen richtete, sei nicht hinreichend organisiert gewesen. Im Hinblick auf den sportlichen Charakter der Veranstaltung sei ein nennenswerter Teil der Beschäftigten von vornherein ausgeschlossen gewesen. Von den 400 Mitarbeitern des Unternehmens waren etwa 150-200 Beschäftigte der Einladung gefolgt. Jede Unternehmenseinheit sollte nur jeweils 4 Mitarbeiter (zzgl. Ersatzspieler) für eine Mannschaft stellen, obgleich die 14 Einheiten des Unternehmensstützpunktes Wiesbaden aus 7 bis 70 Mitarbeitern bestanden. Zudem habe sich die Einladung des Arbeitgebers nicht nur an die Beschäftigten gerichtet, sondern auch an Familienmitglieder, Fans, Besucher und Zuschauer. Die ausdrückliche Einladung auch von Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren, zeige, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehörigen nicht im Vordergrund der Veranstaltung gestanden habe. Dies sei mit der Zielsetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht zu vereinbaren.
Az.: Urteil vom 20.11.2017, Az.: S 32 U 34/14.
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