03.12.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
Leider haben immer noch viele Unternehmen keine oder unklare Regeln hierzu. Die Frage, wann es sich um eine harmlose Aufmerksamkeit und wann man sich pflichtwidrig verhält, wenn man Geschenke entgegennimmt, ist also oftmals nicht einfach zu klären. Die Grenze des rechtlich zulässigen ist ohne verbindliche Verhaltensregeln im Unternehmen schwer zu ziehen. Oft hört man zudem von einer Geschenkwert-Grenze von ca. 25 Euro, darunter sollen Geschenke nicht ins Gewicht fallen. Rechtsanwalt Müller: „So einfach ist das leider nicht. Richtig ist vielmehr: Gewährte Vorteile fallen nur dann nicht ins Gewicht, wenn sie so gering sind, dass die Annahme nicht zum Eindruck einer Beeinflussung oder Verpflichtung des Beschenkten führt. Darunter fallen einfache Werbekugelschreiber, Notizbücher, Blöcke oder Schlüsselanhänger.“ Unproblematisch sind also im Regelfall die Annahme von Kugelschreibern, Kalendern und Krimskrams – die drei K´s.
Die Bewertung der Zulässigkeit eines Geschenkes kann also nicht schematisch an Wertgrenzen festgemacht werden, sondern ist Einzelfallentscheidung! Die Kriterien sind u.a. der Anlass der Zuwendung, die Position und Status des Empfängers, der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit und auch, ob das eigentlich geringwertige Geschenk Teil eines systematischen Annäherns an den Empfänger (sog. ,Anfüttern') ist. In der Praxis wird Letzteres gerne unterschätzt: Mehrfach kleinere Geschenke, die dann in der Gesamtheit aber wieder einen höheren Wert ausmachen, sind gefährlich, denn man wiegt sich in trügerischer Sicherheit. "Hier wird ein privater Kontakt hergestellt und dabei wird subtil ausgelotet, ob der Beschenkte auf das kleine Geschenk anspringt", so Müller. "Dann können auch kleinere Geschenke bereits zu viel sein."
Geschenke sind zum Teil keine Kleinigkeit mehr, wenn der Beschenkte in herausgehobener Position tätig ist. Gerichte bestätigten schon eine Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 572/08). Demnach ist die damit anzunehmende Motivation entscheidend: Wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer wegen der Geschenke so beeinflussen lässt, dass er gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln würde, bewegt man sich jenseits des rechtlich zulässigen.
Wenn Unternehmen meinen, die Grenze sei überschritten, zögern sie auch in der Weihnachtszeit nicht, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung gegen ihre Mitarbeiter einzuleiten. Einen Schaden muss der Arbeitgeber noch nicht mal erleiden – und trotzdem kann je nach Fall sogar eine fristlose Kündigung die Folge sein. Schließlich kann sogar strafrechtlich eine Bestechlichkeit im Raume stehen, wenn man hiervon z.B. die Vergabe eines Auftrags abhängig macht.
Am sichersten ist es, wenn man eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag oder in Compliance-Richtlinien findet. Müller: "Bitte in diesen Tagen einfach mal in den eigenen Vertrag oder die unternehmensweit geltenden Regelungen schauen. Wenn das Thema ausdrücklich geregelt ist, dann gilt dies auch genauso.“ Die Regelung, dass man gar keine Geschenke annehmen darf, ist mittlerweile immer weiter verbreitet. Daran muss man sich unbedingt halten. Achtung: Oft versteckt sich die Regelung in Anhängen, auf die nur Bezug genommen wird. Diese muss man kennen - Unwissenheit schützt hier nicht!
Müller: „Und wenn man sich doch unsicher ist, sollte man vor der Annahme von Geschenken sicherheitshalber immer die Genehmigung seines Arbeitgebers einholen – besonders, wenn der Schenker gerade einen bestimmten Entscheidungsträger beschenken will. Und bitte auch nicht versuchen, das Ganze zu verdecken und eine ‚Fortbildung‘ in den Alpen zusammen mit der Ehefrau schenken. Das geht erst recht nach hinten los, da hier die Verschleierung dann gerade Vorsatz belegt.“
In den Unternehmen sind die Geschenke in der Praxis klein geworden. Die Unsicherheit, sich hier wegen Bestechung oder Bestechlichkeit angreifbar zu machen, ist einfach zu groß. Immer mehr Unternehmen sammeln die Geschenke mittlerweile zentral und versteigern sie zugunsten eines guten Zwecks. Auch eine gute, weil klare Regelung.
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