22.07.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet sich bereits im Grundgesetz in Art 3. Nach diesem darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle gleich behandelt werden müssen. Eine Ungleichbehandlung kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn sie aus objektiven Gründen wie der Qualifikation entsteht.
Diskriminierend wäre es hingegen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei einer Stellenausschreibung explizit nach jungen, dynamischen Männern sucht. Selbiges gilt natürlich auch umgekehrt, außer es handelt sich um eine zulässige Ungleichbehandlung. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 18.05.2017, Az. 7 Sa 913/16; Vorinstanz: AG Köln, Az. CA 4843/15), dass es zulässig ist, gezielt nach einem weiblichen Arbeitnehmer zu suchen, sofern bis jetzt nur ausschließlich männliche Personen im Unternehmen arbeiten. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und die gesetzliche Regel vorsieht, dass Stellenanzeigen geschlechtsneutral sein müssen.
Nach § 92 des BetrVG hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht und kann Vorschläge anbieten, die Arbeitgeber*innen mit dem Betriebsrat besprechen müssen. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, muss er dies sachlich und qualifiziert begründen. Hier kann der Betriebsrat zum Beispiel Einfluss auf die Einführung und Durchführungs von Maßnahmen der Personalplanung nehmen. Ebenso kann der Betriebsrat vorschlagen, das künftig Frauenförderpläne bei der Förderung der weiblichen Belegschaft helfen sollen.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat eine Analyse des Berufsbildungsbedarfs verlangen. Diese können unter anderem nach Frauen, Männern, Müttern, Vätern oder Teilzeitbeschäftigten untergliedert sein. Bei Maßnahmen der beruflichen Bildung haben die Arbeitgeber*in und der Betriebsrat die Belange von Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familienaufgaben zu berücksichtigen. So können Sie dafür sorgen, dass alle Berufsgruppen gleichermaßen und fair gefördert werden.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG bietet dem Betriebsrat die Möglichkeit, über Beginn und Ende der täglichen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und auch über Überstunden mitzubestimmen. Der Betriebsrat kann sich daher für familienfreundliche Arbeitszeiten starkmachen.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 darf der Betriebsrat außerdem bei der Ausgestaltung aller Sozialeinrichtungen in allen Details – bis hin zur Preisgestaltung der Kantine – mitbestimmen. Dazu gehören auch Betriebskitas. Dabei kann der Betriebsrat über die Form und Ausgestaltung der Kita mitbestimmen. Der Betriebsrat kann allerdings nicht darüber mitentscheiden, ob solche sozialen Einrichtungen im Unternehmen überhaupt eingeführt werden sollen. Nur wenn sie beschlossen werden, kann er wieder mitreden.
Arbeiten in einem Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer*innen, kann der Betriebsrat übrigens einen Ausschuss gründen, der sich dem Thema Gleichstellung widmet (§ 28 BetrVG). Der Betriebsrat kann dem Ausschuss Fragestellungen zur selbstständigen Erledigung übertragen und so dafür sorgen, dass Gleichstellungsthemen ganz gezielt bearbeitet werden.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Rebrand Cities (Pexels, Pexels Lizenz)
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