07.06.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Kienbaum Consultants International GmbH.
Das Entgelttransparenzgesetz ist in Deutschland in aller Munde: Seit dem 06. Januar 2018 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Basis einer Anfrage beim Arbeitgeber Transparenz über ihr Gehalt anzufordern. Zum ersten Halbjahr dieser neuen Auskunftspflicht führte die Personal- und Managementberatung Kienbaum daher eine Studie unter mehr als 100 Unternehmen durch, um zu hinterfragen, wie die Lage in den Personalabteilungen aussieht: Mit wie vielen Anfragen haben die Verantwortlichen gerechnet, wie viele sind es tatsächlich? Wie ist die Lage bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens? Und welche Hürden ergeben sich bei der Beantwortung?
„Die Anfragen in deutschen Unternehmen halten sich derzeit noch in Grenzen: Bisher haben nur wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht. In denjenigen Organisationen, in denen jedoch Anfragen gestellt wurden, sind ca. zwei pro Monat eingegangen“, berichtet Neele Siemer, Vergütungsexpertin bei Kienbaum aus ihrer Studie, und ergänzt: „In gut einem Fünftel der befragten Unternehmen ist das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Antragstellern ausgeglichen. Rund 46 Prozent der Studienteilnehmer berichten von weniger Eingängen als erwartet, und nur sehr wenige Organisationen bekamen tatsächlich mehr Anfragen als erwartet. Diese liegen bei durchschnittlich 20 Anfragen pro Unternehmen.“
Mehr als 65 Prozent der Befragten gaben an, dass keine Entgeltlücke identifiziert wurde. Vierzehn Prozent derjenigen Unternehmen, die gestellte Anfragen schon beantwortet haben, stellten fest, dass die Auskunftsersuchenden in der Regel unter dem Median ihrer Vergleichsgruppe liegen.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung zur Beantwortung des Auskunftsersuchens beim Betriebsrat, jedoch kann der Arbeitgeber das Verfahren an sich ziehen. Dazu Neele Siemer: „In unserer Stichprobe haben 18 Prozent die Verantwortung beim Betriebsrat belassen, ist aber der Betriebsrat für die Beantwortung des Auskunftsersuchens zuständig, erhält das Unternehmen weniger Anfragen. In diesen Organisationen sind im Durchschnitt nur vier Anfragen eingegangen, wohingegen doppelt so viele Anfragen gestellt wurden, wenn die Arbeitgeber selbst dafür verantwortlich sind, oder es noch vorhaben.“
Die größten Herausforderungen in der Beantwortung des Auskunftsersuchens liegen laut der Studie bei der Berechnung des Vergleichsentgelts sowie in der Bewertung der Vergleichsgruppe. Auch wenn 80 Prozent der Befragten angeben, dass sie Herausforderungen bei der Rechtfertigung der Entgeltlücke sehen, geben 55 Prozent zusätzlich zu ihrer Antwort auch eine Begründung für die Abweichung der Entgeltlücke. Lediglich dreizehn Prozent sahen sich bei der Beantwortung keinerlei Problematiken gegenüberstehend.
„Die aufgeführten Ergebnisse zeigen, dass es spannend ist, zu verfolgen, wie die Unternehmen auch zukünftig mit der Umsetzung des Entgelttransparentgesetzes umgehen. Wir werden die Veränderungen innerhalb der Unternehmen 2018 natürlich auch weiterhin verfolgen“, meint Neele Siemer. „Außerdem ist es fraglich, ob das Entgelttransparenzgesetz tatsächlich auf die ursprüngliche Absicht – die Verkleinerung der Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen – hinwirkt, da 85 Prozent unserer Studienteilnehmer nicht glauben, dass das Entgelttransparenzgesetz Implikationen auf die Vergütungshöhe von Frauen haben wird.“
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