27.03.2019 — Moira Frank. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Familienbetreuung, Weiterbildung, Gesundheitspflege: Die möglichen Gründe für Teilzeitarbeit sind vielfältig. Warum sich ein*e Arbeitnehmer*in entscheidet, die Stundenzahl zu reduzieren, ist letztlich selbstverständlich Privatsache und muss dem Unternehmen nicht mitgeteilt werden. Doch damit es mit dem neuen Teilzeitverhältnis auch klappt, müssen sowohl Arbeitnehmer*in als auch Arbeitgeber*in ein paar Voraussetzungen erfüllen.
Beim Teilzeitrecht galt hier bislang: Einen Anspruch auf Teilzeitarbeit hat man, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht und im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter*innen beschäftigt sind. Wird die Teilzeitarbeit genehmigt, weil von Seiten des Unternehmens keine dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe vorliegen, kann man erst nach zwei Jahren erneut einen Antrag auf Stundenreduzierung stellen. Wer später die Vollzeitstelle zurückmöchte, wird zwar gegenüber Neueinstellungen bevorzugt, muss letztlich jedoch auf die Kulanz der Arbeitgeber*inseite hoffen.
Seit Januar gilt nun die Brückenteilzeit. Wir haben zusammengetragen, was Sie dabei beachten sollten!
Der Unterschied steckt schon im Namen: Mit der Brückenteilzeit soll eine Brücke zwischen zwei Phasen Vollzeitarbeit errichtet werden. Das neue Gesetz unterstützt Arbeitnehmer*innen, die nur für eine begrenzte Zeit – etwa, um sich mehr um die Familie zu kümmern – in Teilzeit arbeiten und anschließend wieder in ihre Vollzeitstelle zurückkehren wollen. Sie dürfen mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre weniger arbeiten. Im Anschluss daran gilt automatisch wieder der alte Arbeitsvertrag.
In Frage kommen Arbeitnehmer*innen in Unternehmen, in denen mehr als 45 Personen beschäftigt sind. Wenn ein Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht, kann ein*e Arbeitnehmer*in verlangen, dass die Arbeitszeit in einem Zeitraum zwischen einem bis fünf Jahren verringert wird. Der Zeitraum muss dabei mit dem oder der Arbeitnehmer*in im Voraus festgelegt werden.
Ein Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Brückenteilzeit schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden – am besten schriftlich. Der oder die Arbeitgeber*in muss bis spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn auf den Antrag schriftlich reagieren. Achtung: Hier muss die Antwort auf Papier erfolgen! Erfolgt sie falsch oder gar nicht, so gilt der Antrag automatisch als genehmigt und die Arbeitszeit verringert sich wie gewünscht.
Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in sollten gemeinsam festlegen, für welchen Zeitraum die Brückenteilzeit gelten soll, wie viele Stunden gearbeitet werden soll und wie diese Stunden sich auf die Woche oder den Monat verteilen.
Arbeitgeber*innen können Anträge auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dafür vorliegen, beispielsweise, wenn die Verringerung der Arbeitszeit den Arbeitsablauf im Unternehmen stark beeinflussen würde oder sich unverhältnismäßig teuer gestaltet. Arbeitgeber*innen, die mehr als 45, aber weniger als 200 Personen beschäftigen, müssen nach der Zumutbarkeitsregelung nur einem von 15 Arbeitnehmer*innen gleichzeitig den Antrag gewähren. In größeren Unternehmen haben alle Arbeitnehmer*innen Anspruch auf die Brückenteilzeit.
Stellt jemand, der oder die bereits in Brückenteilzeit beschäftigt war, erneut einen entsprechenden Antrag, muss der zeitliche Abstand zwischen den beiden Brückenteilzeit-Zeiträumen mindestens 12 Monate betragen.
Hier gibt es keine Regelung. Jedoch dürfte mit stark abnehmender Stundenzahl die Wahrscheinlichkeit steigen, dass ein*e Arbeitgeber*in den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnt.
Auch Teilzeitangestellte dürfen, sofern Sie die anderen Voraussetzungen erfüllen, die Brückenteilzeit nutzen, um ihre Stunden zu reduzieren. Sie kehren im Anschluss jedoch ins ursprüngliche Teilzeit-Arbeitsverhältnis zurück.
Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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