17.04.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu sog. Brückentagen sucht man im Gesetz vergeblich. Diese ist auch nicht notwendig, da es sich bei Brückentagen um normale Urlaubstage handelt. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, um dem Arbeitnehmer zumindest einmal jährlich eine längere Erholungsphase en bloc zu ermöglichen. Ansonsten kann man Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen, da bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Allerdings besteht auf die Gewährung von Brückentagen zur Urlaubsoptimierung kein grundsätzlicher Anspruch. „Damit man mit seinen Urlaubswünschen auch zum Zuge kommt, ist es sicherlich ratsam, wenn man möglichst frühzeitig und vorausschauend einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt. Um Ärger sowohl mit Vorgesetzen und Kollegen als auch mit Reiseveranstaltern zu vermeiden, sollte der ersehnte Urlaub also erst nach Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden“, empfiehlt Christian Sachslehner.
Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an einem Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Dies hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. So gibt es Unternehmen, die nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ den Urlaub vergeben, andere hingegen rotieren bei der Gewährung innerhalb der Belegschaft.
Sachslehner rät daher auch, die Urlaubsplanung mit den Kollegen abzustimmen, um böses Blut im Unternehmen zu vermeiden.
Nun hat man seinen Chef überzeugen können, der Wunschbrückentag samt Urlaub wurde genehmigt und auf einmal kommt völlig überraschend der lang ersehnte Auftrag herein. Viele stellen sich dann die Frage, ob der bereits genehmigte Urlaub in Gefahr ist. „Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung steht dem Arbeitgeber hier kein pauschales Widerrufsrecht des bereits erteilten Urlaubs zu, es fehlt schlichtweg an einer Rechtsgrundlage“, so Rechtsanwalt Sachslehner. Laut Bundesarbeitsgericht kann aus der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) keine Verpflichtung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, zum Beispiel bei Personalengpässen den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen. „Das Recht des Arbeitgebers den vom Mitarbeiter erbetenen Urlaub abzulehnen, besteht lediglich vor Urlaubserteilung. Einmal festgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Urlaubsgewährung gebunden“, so Sachslehner weiter. Ob in echten Notfällen mal etwas anders gelten soll, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen. So stellt sich die Rechtslage zumindest beim gesetzlichen Mindesturlaub dar, der nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage beträgt. Der oftmals arbeitsvertraglich vereinbarte Mehrurlaub von häufig vier bis zehn zusätzlichen Urlaubstagen kann vom Arbeitgeber jedenfalls nur dann widerrufen werden, wenn dieses so vertraglich vereinbart wurde. „Auch wenn derartige Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen recht selten vorkommen bzw. einer AGB-rechtlichen Prüfung oftmals nicht standhalten, kann ein kurzer Blick in seinen Arbeitsvertrag sicherlich nicht schaden“, empfiehlt Sachslehner.
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