24.05.2019 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
DSK steht nicht etwa für einen französischen Politiker, der vor allem in Sex-Skandalen glänzte, sondern für das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Deren Kurzpapiere und Entschließungen sind für die Datenschutzpraxis wichtige Informationen. Sie stellen natürlich nur eine Meinung der Behörden dar. Entscheidungen fällen allein Gerichte. Zur Frage der Facebook Fanpages und der Mithaftung von Betreibern und Facebook gab es ja ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes am 05.06.2018.
Bereits im September 2018 hatte die DSK beschlossen, dass Fanpage-Betreiber die Rechtmäßigkeit der gemeinsam mit Facebook zu verantwortenden Datenverarbeitung gewährleisten müssen. Zum Nachweis gehörte auch eine entsprechende Abrede, die Facebook als Datenschutz-AGB nachlieferte. Dazu mehr: Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen und die Informationen zu Seiten-Insights
Im jüngsten Positionspapier vom 01.04.2019 stellten die Behörden jetzt klar, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien. Die Anforderungen von Art. 26 DSGVO würden nicht erfüllt. Der verlangt bei einer Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit die transparente Festlegung, wer die Verpflichtungen der Verordnung erfüllt. Die Behörden stören sich daran, dass Facebook sich die alleinige Entscheidungsmacht hinsichtlich der Insights-Daten einräumen lässt. Zudem könnten Betroffene mangels konkreter Beschreibungen die Datenverarbeitungen nicht prüfen.
Damit fehlt eine ausreichende Rechtsgrundlage und die Behörden können gegen jeden Verarbeiter ein Verfahren einleiten. Schon wird überlegt, über solche Verfahren gegen Fanpagebetreiber Druck auf Facebook auszuüben.
Wie die Lebensmittelzeitung berichtete, wollen jetzt mehrere Aufsichtsbehörden Musterverfahren gegen Unternehmen eröffnen. Diese Meldung entspringt einer entsprechenden Äußerung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, auf der Jahreskonferenz der Wettbewerbszentrale.
Ob man damit die Akzeptanz der DSGVO fördert, steht auf einem anderen Blatt. Für einige Betroffene dürfte es jetzt ernst werden. Man wird sehen, wen sich die Behörden als „Leuchttürme“ herauspicken und nach welchen Kriterien vorgegangen wird. Die Betreiber können wenig tun, außer die Fanpage vorläufig einzustellen. Wer dennoch weiter machen möchte, sollte sich rechtlich beraten lassen. Natürlich müssen die eigenen Datenschutzhinweise zur gemeinsam verantwortlichen Datenverarbeitung mit Facebook ergänzt worden sein. Dort hinein gehören auch Links auf die oben aufgeführten Regelungen von Facebook. Details über die Datenverarbeitung kann aber nur Facebook liefern.
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