15.01.2025 — Von
. Quelle:Die Softwarehersteller arbeiten hinsichtlich der Anpassung an die neuen tariflichen Eckwerte im Einkommensteuergesetz im Moment mit Hochdruck an der technischen Umsetzung, um die Programme in der Lohn- und Gehaltsabrechnung an die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug anzupassen. In einer Vielzahl von Fällen werden mit großer Wahrscheinlichkeit rückwirkende Korrekturen erforderlich sein.
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22.11.24 vom Bundesrat verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 05.12.24 erfolgt. Damit können die entsprechenden Neuregelungen zum 01.01.25 bzw. teilweise rückwirkend zum 01.01.24 in Kraft treten.
Im Wesentlichen geht es um folgende Neuregelungen:
Die geplante Einführung einer neuen Pauschalierungsmöglichkeit von sog. Mobilitätsbudgets ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (2. Jahressteuergesetz 2024) enthielt in der ursprünglichen Fassung nicht nur wichtige lohnsteuerliche Neuregelungen wie z. B. die steuerliche Freistellung des Existenzminimums und die gesetzlichen Neuregelungen beim Kindergeld für die Jahre 2025 und 2026 sowie weitere einkommensteuerliche Entlastungen. Das Steuerfortentwicklungsgesetz enthielt darüber hinaus auch eine Vielzahl weiterer steuerlicher Einzelmaßnahmen, u. a. die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese Thematik war bereits in der Ampelkoalition heftig umstritten. Aus diesem Grund waren die Verhandlungen im Finanzausschuss mehrfach verschoben worden. Aufgrund der unstrittig dringenden Notwendigkeit der Umsetzung der tariflichen Maßnahmen wurden alle weiteren strittigen Punkte, die keine tariflichen Änderungen waren, aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz herausgenommen. Auch die geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V und die damit verbundene Einführung des Faktorverfahrens ab 01.01.30 wurde nicht umgesetzt.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde am 20.12.24 vom Bundesrat verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist in letzter Minute am 30.12.24 erfolgt.
Damit können die tariflichen Änderungen zum 01.01.25 in Kraft treten. Dabei haben sich geringfügige Änderungen ergeben, siehe nachfolgende Übersicht.
Die aktuellen Werte ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:
Die steuerlichen Grundfreibeträge werden
Für Verheiratete ergeben sich die doppelten Werte.
Im Gegensatz zu den Anpassungen in den Vorjahren fallen die Erhöhungen der steuerlichen Grundfreibeträge moderater aus. Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass die Preissteigerungsrate künftig geringer ausfällt.
Die Kinderfreibeträge werden von bislang 6.384 Euro
ab 01.01.25 | Veränderung | ||
pro Kind für jeden Elternteil | 3336,00 | 144,00 | 4,5 % |
pro Kind für beide Elternteile | 6672,00 | 288,00 | 4,5 % |
ab 01.01.26 | Veränderung | ||
pro Kind für jeden Elternteil | 3414,00 | 78,00 | 2,3 % |
pro Kind für beide Elternteile | 6828,00 | 156,00 | 2,3 % |
Auch bei den Kinderfreibeträgen fallen die Anpassungen deutlich moderater aus als in den Vorjahren.
Das Kindergeld wird
Bitte beachten Sie, dass diese geplante gesetzliche Neuregelung zunächst nicht umgesetzt worden ist.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, welches insbesondere die Anhebung der steuerlichen Grundfreibeträge um 180 Euro bei Ledigen bzw. 360 Euro bei Verheirateten sowie die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für das 2024 von 3.192 Euro auf 3.306 Euro vorsieht, wurde ebenfalls am 22.11.24 vom Bundesrat verabschiedet und am 05.12.24 im Bundesgesetzblatt verkündet.