Nach § 285 Nr. 28 HGB sind im Anhang anzugeben: der Gesamtbetrag der Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB, aufgegliedert in Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.
Eine beispielhafte Anhangsformulierung könnte wie folgt aussehen:
Beispiel:
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